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Handbuch-zur-Befreiung

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DIE REALISIERUNG DER ALLIIERTEN KRIEGSZIELE 355<br />

in der Bundesrepublik aus deutschen Volkszugehörigen gehört <strong>zur</strong> verfassungsmäßigen<br />

Ordnung. Sie ist, wie sich aus dem Dargelegten, insbesondere aber aus<br />

dem Wiedervereinigungsgebot ergibt, ein ‚Wesensbestandteil’ unserer Verfassung<br />

im Sinne der Begründung zum Entwurf eines Strafgesetzbuches von 1962. Zugespitzt<br />

gesagt: Es kann nicht angehen, daß wegen Vorbereitung eines hochverräterischen<br />

Unternehmens bestraft wird, wer die Staatsform der Bundesrepublik<br />

abändern will, während der, der das deutsche Staatsvolk in der Bundesrepublik<br />

abschaffen und durch eine ‚multikulturelle Gesellschaft’ ersetzen und auf deutschem<br />

Boden einen Vielvölkerstaat etablieren will, straffrei bleibt. Das eine ist<br />

korrigierbar, das andere nicht und daher viel verwerflicher und strafwürdiger.<br />

Diese Rechtslage wird auch der Generalbundesanwalt nicht auf die Dauer ignorieren<br />

dürfen. Ausländer, die durch Forderung nach einer ‚multikulturellen Gesellschaft’<br />

oder nach einem ‚Vielvölkerstaat’ den Fortbestand der Bundesrepublik<br />

als Nationalstaat zu gefährden beabsichtigen, sollten <strong>zur</strong> Rückkehr in ihre Heimatländer<br />

aufgefordert werden. Daß Gastbewohner berechtigt sind, die Identität<br />

des deutschen Volkes und den deutschen Nationalstaat in Frage zu stellen, war<br />

nicht Gegenstand irgendwelcher Abmachungen.“ 641<br />

Wenn es einen Grund gäbe, die Todesstrafe in Deutschland wieder einzuführen,<br />

dann wäre es für die Täter, die in den vergangenen Jahrzehnten den Völkermord an<br />

den Deutschen systematisch im Sinne des subjektiven Tatbestandes des § 220a StGB<br />

betrieben haben. Der Generalbundesanwalt aber ignoriert die Tatbestände und bleibt<br />

untätig, womit er sich allerdings selbst durch Strafvereitelung im Amt (§§ 258, 258a<br />

StGB) schuldig macht.<br />

Die Veranlassung bzw. Duldung des Zuzugs von Ausländern in das Gebiet des<br />

Deutschen Reiches durch die OMF-BRD verstößt gegen allgemein anerkannte Grundsätze<br />

des Völkerrechts, und ist, wie zuvor hergeleitet, die Fortsetzung des Krieges<br />

gegen das Deutsche Volk mit anderen Mitteln. Da aber die Ermöglichung des Einsikkerns<br />

und des Aufenthalts von Ausländern in das Reichsgebiet bzw. auf dem Reichsgebiet<br />

durch die Behörden der OMF-BRD gegen allgemein anerkannte Grundsätze<br />

des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager<br />

Landkriegsordnung (HLKO), verstößt, erwachsen aus den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

den Ausländern keinerlei Rechte gegen das Deutsche Reich und seine Bürger.<br />

Eine konsequente Massenrückführung hat vor dem Völkerrecht bestand.<br />

Abschluß des Analyseteils<br />

In der Einführung wurde die für das Deutsche Volk eigenartige Rechtslage dargestellt,<br />

die eindeutig zeigt, daß das Deutsche Volk, auch wenn es scheinbar eine nationale<br />

Regierung hat, tatsächlich unter Fremdherrschaft steht. Im Analyseteil konnte der<br />

Weg dorthin aufgezeigt werden, und daß seit bald hundert Jahren ein erbitterter<br />

Kampf gegen das Deutsche Volk mit dem Ziel seiner Vernichtung geführt wird, und<br />

diese sogar von höchsten internationalen Persönlichkeiten offen propagiert worden<br />

641 Ebda. S. 86 f.

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