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Handbuch-zur-Befreiung

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354 KOMM HEIM! – KOMM HEIM INS REICH!<br />

„Immer mehr ‚deutsche Mitstreiter’ unterstützen die Forderungen, das deutsche<br />

Staatsvolk in der Bundesrepublik durch eine ‚multikulturelle Gesellschaft’ zu ersetzen,<br />

die Bundesrepublik in einen Vielvölkerstaat umzuwandeln, nicht assimilierten<br />

und wohl auch nicht assimilierbaren Bevölkerungsgruppen, deren Einreise<br />

nur für einen vorübergehenden Aufenthalt gestattet wurde, einen Minderheitenstatus,<br />

dauernde Niederlassungsrechte und die deutsche Staatsangehörigkeit zu verleihen.<br />

Alle diese Forderungen und die ihnen weitgehend entgegenkommende Ausländerund<br />

Einbürgerungspolitik der Bundesrepublik sind verfassungswidrig. Die Bundesrepublik<br />

ist nicht als Einwanderungsland und Vielvölkerstaat konzipiert. Sie ist<br />

vielmehr ein vom deutschen Volke für das deutsche Volk geschaffener, auf Wiedervereinigung<br />

Deutschlands angelegter Staat, in dem die Staatsgewalt vom deutschen<br />

Volke ausgeht.“ 639<br />

„... Die deutsche Staatsangehörigkeit ist kein wertneutraler Begriff. Zu ihrem Wesen<br />

gehört die deutsche Volkszugehörigkeit oder – bei Einzubürgernden – die vorbehaltlose,<br />

objektiv nachweisbare Hinwendung zum deutschen Volk. Die Ersetzung<br />

des deutschen Staatsvolkes in der Bundesrepublik durch eine ‚multikulturelle<br />

Gesellschaft’ und die Umwandlung der Bundesrepublik in einen Vielvölkerstaat<br />

verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik. Die im<br />

Grundgesetz festgelegten Verfassungsprinzipien und -ziele sowie die eindeutigen<br />

Verfassungsgebote und -verbote dürfen durch die Einbürgerungspraxis und<br />

staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen nicht außer Kraft gesetzt oder unterlaufen<br />

werden.“ 640<br />

„... Diese Pläne müssen im Hinblick auf die bevölkerungspolitischen Daten<br />

zwangsläufig <strong>zur</strong> Ersetzung des grundgesetzlich verbürgten deutschen Staatsvolkes<br />

durch eine ‚multikulturelle Gesellschaft’ und <strong>zur</strong> Umwandlung der Bundesrepublik<br />

in einen Vielvölkerstaat führen. Verfassungsrechtlich unzulässig sind auch<br />

ausländerrechtliche Regelungen, die Ausländern, die wegen mangelnder Assimilation<br />

die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht erfüllen oder die eine Einbürgerung<br />

ablehnen, nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer einen Rechtsanspruch<br />

auf eine unbefristete und unwiderrufbare oder nur in Ausnahmefällen widerrufbare<br />

Aufenthaltsberechtigung zusprechen, da das bereits <strong>zur</strong> ‚Niederlassung’<br />

und damit <strong>zur</strong> Etablierung nationaler Minderheiten führt.<br />

Die territorialen Einbußen in diesem Jahrhundert haben uns ein Land ohne nationale<br />

Minderheiten übriggelassen. Es wäre vernunftwidrig und verantwortungslos,<br />

wenn wir ‚diesen einzigen Vorteil unserer Katastrophe preisgeben, indem wir uns<br />

künstlich neue nationale Minderheiten zulegen’. ...<br />

Pläne der hier erörterten Art berühren auch das Schutzgut der vom Hochverrat<br />

und der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens handelnden Paragraphen<br />

81 und 83 des Strafgesetzbuches. Die Zusammensetzung des Staatsvolkes<br />

639 Dr. Otto Uhlitz: Deutsches Volk oder „multikulturelle Gesellschaft“? – Von den verfassungsrechtlichen<br />

Grenzen der Ausländer- und Einbürgerungspolitik, in Herbert Fischer [Hrsg.]: Aspekte der Souveränität,<br />

Arndt-Verlag, Kiel 1987, S. 67<br />

640 Ebda. S. 77

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