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Handbuch-zur-Befreiung

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OFFIZIELLE DOKUMENTE DER FREMDHERRSCHAFT 25<br />

bestehende Dogmen und „Denkverbote“ überwunden werden können, und<br />

nicht deren Beachtung durch Strafverfolgung erzwungen wird. Zudem ist<br />

Wahrheitsfindung nur möglich, wenn Dokumente und (wissenschaftliche) Publikationen<br />

nicht vorenthalten 41 , offene Diskussionen nicht verwehrt werden.<br />

Andernfalls entstehen Irrtum und Wahn, und daraus nicht selten verheerende<br />

politische Folgen.<br />

10. Darüber hinaus ist es durch die Neuregelung 42 des § 130 StGB nun inkriminierbar,<br />

also praktisch verboten, jeden erwachsenen Bürger des Dritten Reiches<br />

kritisch zu würdigen, auch wenn darunter Personen sind, die nicht an Unrechtshandlungen<br />

beteiligt waren, denn das Verhalten keiner einzigen erwachsenen<br />

Person darf „angepriesen“ oder „in besonderer Weise hervorgehoben“<br />

werden. Damit wird einerseits jeder erwachsene Bürger des Dritten Reiches als<br />

(mit)schuldiger Teil einer „Gewalt- und Willkürherrschaft“ verketzert, sowie<br />

andererseits jede offene und objektive Beurteilung seines Verhaltens geächtet<br />

und strafrechtlich verfolgbar gemacht. Das wiederum ist das Ende jeder wissenschaftlichen<br />

und moralischen Beurteilung des Dritten Reiches, d.h. die Geschichte<br />

des Dritten Reiches wird <strong>zur</strong> Tabuzone und ist jeder Art von Verteufelung<br />

ausgesetzt, jede beliebig kritische oder unerwünschte Behandlung dieses<br />

Geschichtsabschnittes ist damit inkriminierbar gemacht.<br />

Gewalt- und Willkürherrschaft statt Geistesfreiheit und<br />

Souveränität<br />

Die zuvor diskutierten Verträge und Gesetze, sowie deren Behandlung als gültige<br />

Rechtsnormen, belegen in eindrucksvoller Weise die Fremdherrschaft über das<br />

Deutsche Volk, die hier offen als Gewalt- und Willkürherrschaft in Erscheinung tritt.<br />

Alleine schon die Anwendung des vom Bundestag der OMF-Bundesrepublik<br />

Deutschland geschaffenen § 130 StGB verbietet in zentralen Fragen der deutschen<br />

Geschichte die Aufstellung einer Antithese; und ist ein Verbot der Antithese etwas<br />

anderes als Gewaltherrschaft?<br />

Der § 130 StGB steht zudem nicht nur mit dem Grundgesetz und der sogenannten<br />

„allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ 43 in Widerspruch, sondern er verstößt<br />

41<br />

42<br />

43<br />

Als „Nicht-Eingeweihter“ ist es außerordentlich schwer zu beurteilen, wieviel Schriften mit politisch<br />

oder historisch bedeutsamem Inhalt heute indiziert bzw. verboten sind. Listen sind kaum zugänglich,<br />

und Bücher werden heute nicht mehr öffentlich verbrannt.<br />

Billigen, verherrlichen oder rechtfertigen der „nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft“<br />

Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948, insb. Art. 19: „Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und<br />

freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen<br />

sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen,<br />

zu empfangen und zu verbreiten.“ Hier ist allerdings darauf aufmerksam zu machen, daß die sog.<br />

„Menschenrechte“ bloße Ideologie der neuen Weltordnung sind und allenfalls ein Armenrecht des sozial<br />

atomisierten Individuums darstellen könnten. Tatsächlich ist die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“<br />

als Rechtfertigungsideologie an die Stelle des vermeintlichen „christlichen“ Missionsauftrages<br />

getreten. Sie dient der Unterjochung schwacher Völker. Es wird zuwenig die „Mechanik“ dieser<br />

Erfindungen erkannt. Mit der Menschenrechtsdeklaration beanspruchen seine Urheber eine überstaatliche<br />

Jurisdiktion. Diese ist ein wesentliches Moment der Auflösung des Nationalstaatsprinzips <strong>zur</strong> Eta-

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