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Handbuch-zur-Befreiung

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JUDAISMUS UND ZIONISMUS 769<br />

3. Ordnung „Naschim“ (Frauen), 24. Traktat „Jabmuth“ auch „Jewamot“ (Schwägerin),<br />

Foliant 57b:<br />

„Ein Mädchen mit drei Jahren und einem Tag wird durch Beiwohnung angetraut;<br />

es macht den Beiwohnenden unrein, so daß er das untere gleich den oberen Polster<br />

verunreinigt.“<br />

4. Ordnung „Nesikin“ (Schäden), 31. Traktat „Baba kamma“ auch „Bawa Kamma“<br />

(Erstes Pforte), Foliant. 37b:<br />

„Wenn der Ochs eines Jisraeliten den Ochsen eines Nichtjuden niedergestoßen<br />

hat, so ist der Jisraelit ersatzfrei. Wenn aber der Ochs eines Nichtjuden den Ochsen<br />

eines Jisraeliten niedergestoßen hat, so muß er, ob gewarnt oder ungewarnt,<br />

den vollständigen Schaden ersetzen, weil Gott ihr (der Nichtjuden) Vermögen den<br />

Jisraeliten frei gab.“<br />

Fol. 113a:<br />

„Wenn ein Jisraelit und ein Nichtjude vor dir [einem jüdischen Richter] zu Gericht<br />

kommen, so sollst du, wenn du ihm [dem Juden] nach jüdischem Gesetz<br />

Recht geben kannst, Ihm Recht geben und zu jenen [dem Nichtjuden] sagen: So ist<br />

unser Gesetz. Kannst du aber dem Juden nach nichtjüdischen Gesetz gewinnen<br />

lassen, so lasse ihn nach diesem Gesetz gewinnen und sage zu dem Nichtjuden: So<br />

ist eurer Gesetz. Wenn aber nicht [d.h. wenn der Jude weder nach jüdischen noch<br />

nach nichtjüdischen Gesetze gewinnen könnte], dann komme jenem [Nichtjuden]<br />

mit einer Hinterlist.“<br />

Fol. 113b:<br />

„Schemuel sagte: ‚Das Irreführen des Akum [Nichtjuden] beim Zurückgeben<br />

(wenn der Nichtjude sich zu seinem Nachteil geirrt oder ihn betrogen hat) beim<br />

Zurückzahlen ist erlaubt.’ ...<br />

Woher (wissen wir), daß das Verlorene eines Nichtjuden erlaubt ist? Es heißt (5.<br />

Mos. 22, 3): ‚Mit allen Verlorenen deines Bruders.’ Also deinem Bruder mußt du<br />

es <strong>zur</strong>ückgeben, nicht aber einem Nichtjuden. Bringt er es aber ihm <strong>zur</strong>ück, so begeht<br />

er eine große Gesetzesübertretung.“<br />

32. Traktat „Baba mezia“ auch „Bawa Metzja“ (Mittlere Pforte), Foliant. 24a. u. b:<br />

„Wenn irgendwo die Mehrheit aus Jisraeliten besteht, so muß man die gefundene<br />

Sache ausrufen; wenn aber die Mehrheit aus Nichtjuden besteht, so kann man sie<br />

behalten.“<br />

Fol. 26b:<br />

„Wenn jemand gesehen hat, daß einem ein Zuz in den Sand gefallen ist und er ihn<br />

gefunden und an sich genommen hat, so braucht er ihn nicht <strong>zur</strong>ückzugeben.<br />

Wenn jemand in einem Laden etwas findet, so gehört es ihm; wenn zwischen dem<br />

Ladentisch und dem Krämer, so gehört es dem Krämer; wenn vor einem Wechsler,<br />

so gehört es dem Wechsler. Wenn jemand von seinem Nächsten Früchte gekauft<br />

oder jemand ihm Früchte geschickt und er darunter Geld findet, so gehört es ihm,<br />

ist es aber eingebunden, so muß er es ausrufen.“

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