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Handbuch-zur-Befreiung

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OFFIZIELLE DOKUMENTE DER FREMDHERRSCHAFT 17<br />

Zur Gewährung einer „vollen Souveränität“ war dazu konsequenter Weise der sogenannte<br />

„Überleitungsvertrag“ 25 aufzuheben. Hierzu diente die „Vereinbarung vom<br />

27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag<br />

<strong>zur</strong> Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten<br />

Fassung)“ 26 . Nun entlarvt diese „Vereinbarung“ den „2+4-“ oder „Souveränitäts-<br />

Vertrag“ als ein Dokument der Täuschung und beweist die Verlogenheit der BRD-<br />

Politiker. In dieser „Vereinbarung“ wird nämlich festgeschrieben, daß wesentliche<br />

Bestimmungen des „Überleitungsvertrages“ in Kraft bleiben:<br />

1. (Suspendierung des sog. Deutschlandvertrags als Ganzes)<br />

2. (Teilweise Suspendierung des sog. Überleitungsvertrags)<br />

3. Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft:<br />

ERSTER TEIL: Art. 1, Abs.1, Satz 1 bis „... Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu<br />

ändern“, Abs. 3, 4 und 5, Art. 2, Abs. 1, Art. 3, Abs. 2 und 3, Art. 5, Abs. 1 und 3,<br />

Art. 7, Abs. 1, Art. 8; DRITTER TEIL: Art. 3, Abs. 5, Buchstabe a) des Anh., Art.<br />

6, Abs. 3 des Anh.; SECHSTER TEIL: Art 3, Abs. 1 und 3; SIEBTER TEIL: Art 1<br />

und 2; NEUNTER TEIL: Art. 1; ZEHNTER. TEIL: Art. 4.<br />

In Ziffer 1 der „Vereinbarung“ wird zwar die „Suspendierung der Rechte und<br />

Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und auf Deutschland“<br />

vorgegeben, Ziffer 2 suspendiert den „Überleitungsvertrag“ aber nur „Vorbehaltlich<br />

der Ziffer 3 ...“ was schon einen Widerspruch in sich darstellt. (Interessant ist hier<br />

zudem die Wortwahl „Suspendierung“ und „suspendiert“, was eine zeit- oder einstweilige<br />

Aufhebung bedeutet, also keine endgültige, sondern von den Vier Mächten<br />

jederzeit widerrufbare.)<br />

Als Beweis für die Tatsache, daß die Bundesregierung weiterhin „Besatzungsrecht“<br />

unterworfen und weisungsgebunden ist, soll hier Artikel 2, Absatz 1 aus dem<br />

ERSTEN TEIL 27 wiedergegeben werden:<br />

„(2) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche<br />

oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden oder aufgrund solcher<br />

Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder<br />

Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung<br />

mit anderen Rechtsvorschriften [z.B. allg. Völkerrecht oder Grundgesetz]<br />

begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen<br />

unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen<br />

und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach innerstaatlichem deutschen<br />

Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.“<br />

25<br />

26<br />

27<br />

Bundesgesetzblatt Teil II, 31. März 1955, Nr. 8, S. 405 ff.: „Vertrag <strong>zur</strong> Regelung aus Krieg und<br />

Besatzung entstandener Fragen (in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten<br />

Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland<br />

geänderten Fassung)“.<br />

Bundesgesetzblatt Teil II, 1990, Seite 1386 ff.<br />

Bundesgesetzblatt Teil II, 31. März 1955, Nr. 8, S. 407

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