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Handbuch-zur-Befreiung

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20 KOMM HEIM! – KOMM HEIM INS REICH!<br />

Deutschen Volk das Recht auf Eigentum abgesprochen wurde, und die „Bundesrepublik<br />

wird ... keine Einwendungen ... erheben, ...“ und „... Klagen ... werden nicht<br />

zugelassen“.<br />

Im IX. Teil, Art. 1 wird dann jedem deutschen Staatsangehörigen das Recht abgesprochen,<br />

gegen irgendeinen der alliierten Staaten oder dessen Verbündeten, einschließlich<br />

deren Privatpersonen, irgendwelche Ansprüche geltend zu machen, und<br />

das sogar vor Gerichten innerhalb der BRD. Im IX. Teil Artikel 1 heißt es:<br />

„Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen<br />

deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen,<br />

gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1.<br />

Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland<br />

im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrages genannt<br />

sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher<br />

Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder<br />

mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5.<br />

Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden<br />

sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik<br />

geltend machen.“<br />

Es darf davon ausgegangen werden, daß der oben beschriebene Sachverhalt der<br />

politischen Führung der BRD – fälschlicherweise auch „Volksvertreter“ genannt –<br />

bekannt ist. Wenn diese dann von der Souveränität Deutschlands spricht, kann das<br />

dann etwas anderes sein als eine Täuschung ungeheuren Ausmaßes? Ist das nicht ein<br />

unglaublich schwerer Fall von gemeinschaftlichem Landes- und Volksverrat?<br />

Da aber das Deutsche Reich als Subjekt des Staats- und Völkerrechts weiterexistiert<br />

31 und nach wie vor Rechtsfähigkeit besitzt, nur mangels Organisation handlungsunfähig<br />

ist, haben die vier Besatzungsmächte den „2+4-Vertrag“ mit sich selbst<br />

geschlossen, nämlich mit zwei ihrer Verwaltungsorganisationen, der OMF-BRD und<br />

der OMF-DDR. Und da es zudem im Völkerrecht auch keine Verträge zu lasten<br />

Dritter gibt (Pacta tertiis nec prosunt nec nocent) 32 , entbehrt dieser Vertrag mitsamt<br />

allen anhaftenden Bestimmungen sowieso jeglicher Rechtsgültigkeit.<br />

Das den Deutschen zugedachte „Recht“ kommt darüber hinaus in dem vom „2+4-<br />

Vertrag“ gänzlich unberührten Gesetzen der Militärregierung (für Deutschland) zum<br />

Ausdruck. Im Gesetz Nr. 2 „Deutsche Gerichte“ 33 ist zu lesen:<br />

ARTIKEL VII RECHTE DER MILITÄRREGIERUNG<br />

12. ... Die Militärregierung ist befugt:<br />

(c) im Verwaltungswege alle Entscheidungen deutscher Gerichte der ersten und<br />

Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen, für nichtig zu erklären, aufzuheben, umzuwandeln<br />

oder sonstwie die getroffenen Feststellungen, Urteile oder Erkenntnisse<br />

irgendeines Gerichtes abzuändern; ...<br />

31<br />

32<br />

33<br />

Vgl. u.a. BverfGE 36, 1 ff.<br />

F. Berber: Lehrbuch des Völkerrechts, Band I S. 62, 464<br />

Amtsblatt der Militärregierung – DEUTSCHLAND – Kontroll-Gebiet der zwölften Armeegruppe, Nr.<br />

1, 18.09.1944

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