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Handbuch-zur-Befreiung

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18 KOMM HEIM! – KOMM HEIM INS REICH!<br />

Nach wie vor soll also die gesamte Tätigkeit der BRD auf der von den Besatzungs-<br />

bzw. Feindmächten geschaffenen Grundlage und Zielsetzung fortgeführt<br />

werden. Auch dies ist ein klarer Verstoß gegen geltendes internationales Recht, z.B.<br />

gegen die Resolution 2200 A (XXI) „Internationaler Pakt über bürgerliche und<br />

politische Rechte“ 28 vom 26.12.1966, denn Teil I Artikel 1 (2) hat folgenden Wortlaut:<br />

„Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden<br />

sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche,<br />

soziale und kulturelle Entwicklung.“<br />

Nun lautet der Artikel 7 Absatz 1 ERSTER TEIL des „Vertrages <strong>zur</strong> Regelung aus<br />

Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26.05.1952“ wie folgt:<br />

„(1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder<br />

einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in<br />

Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht<br />

nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den<br />

deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.“<br />

Der Historiker, Bundeswehr-General a.D. Gerd SCHULTZE-RHONHOF, erläutert<br />

diese Bestimmung folgendermaßen: 29<br />

1. Urteile des Internationalen Militärtribunals der Siegermächte in Nürnberg, in<br />

den sog. Nürnberger Prozessen, sind Urteile und Entscheidungen im Sinne des<br />

o.a. Artikel 7 (1).<br />

2. Deutsche Kultusministerien und nachgeordnete Dienststellen sind Behörden<br />

im Sinne des o. a. Artikel 7 (1). Sie erlassen die Rahmenrichtlinien für die<br />

Lehre an den Universitäten und Schulen und lassen das Unterrichtsmaterial für<br />

die Unterrichtung zu, u.a. die Schulgeschichtsbücher.<br />

3. Das Internationale Militärtribunal in Nürnberg war nach Artikel 19 seines Statuts<br />

vom 08.08.1945 nicht an Beweisregeln gebunden. Nach Artikel 20 desselben<br />

Statuts konnte der Gerichtshof Beweismaterial zulassen oder <strong>zur</strong>ückweisen.<br />

So sind Gegenbeweise der Verteidigung in den Urteilsbegründungen des<br />

Gerichtshofs oft nicht berücksichtigt worden.<br />

4. Die mit den Urteilen des Nürnberger Gerichts formulierten Urteilsbegründungen<br />

enthalten Sachdarstellungen zu den Ursachen des Zweiten Weltkriegs und<br />

zu den Handlungen deutscher Streitkräfte im Zweiten Weltkrieg. Die Sachdarstellungen<br />

sind Teile der Urteile.<br />

5. Diese Sachdarstellungen dürfen selbst bei Vorlage einer neuen, anderslautenden<br />

Beweislage nach Artikel 7 (1) nicht durch deutsche Gerichte und Behörden<br />

angezweifelt werden. Daran sind auch die Kultusministerien in Bezug auf<br />

die Schulbuchinhalte gebunden.<br />

28<br />

29<br />

Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (DGVN), Bonn 1990: „Menschenrechte und die<br />

Vereinten Nationen – Die wichtigsten Erklärungen, Konventionen und vertraglichen Abkommen der<br />

Generalversammlung der Vereinten Nationen“.<br />

Gerd Schultze-Rhonhof: Der Krieg, der viele Väter hatte – Der lange Anlauf zum Zweiten Weltkrieg,<br />

Olzog Verlag, München 2003, S. 12 f.

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