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Handbuch-zur-Befreiung

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DIE REALISIERUNG DER ALLIIERTEN KRIEGSZIELE 353<br />

Schon eine Gruppe, die durch ihr Volkstum 638 bestimmt ist, von ihren kulturhistorischen<br />

Wurzeln abzuschneiden und ihr Volkstum zu zerstören, ist Völkermord. Die<br />

Fortpflanzungsbereitschaft einer nationalen Gruppe zu unterminieren ist Völkermord.<br />

Die Absicht, die nationale Gruppe der Deutschen durch die Ansiedlung von Millionen<br />

Artfremder zu zerstören, ist ebenfalls in jeder Hinsicht Völkermord. Auch wenn die<br />

Systemparteien durch eine Mehrheit der Wahlberechtigten in den vergangen Jahren<br />

gewählt und „Regierungen“ gestellt haben, ist das auch nicht als „Völkerselbstmord“<br />

– wenn es so etwas gibt – zu bezeichnen, denn das Deutsche Volk hat sich mehrheitlich<br />

immer gegen die von der OMF-BRD eingefädelten und durch die Medien unterstützten<br />

Maßnahmen ausgesprochen, die jetzt nicht nur seine kulturelle, sondern auch<br />

seine biologische Substanz im höchsten Maße gefährden. Die Landnahme der artfremden<br />

Menschenmassen zerstört objektiv die rechtmäßige deutsche Urbevölkerung.<br />

Tatsächlich verstößt dies nicht nur gegen den Amtseid der Mandatsträger, „Ich<br />

schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen<br />

Nutzen mehren, Schaden vom ihm wenden werde“, sondern sogar gegen den Beschluß<br />

des Bundes„verfassungs“gerichts 2 BvR 373/83 vom 21. Oktober 1987. Dort heißt es<br />

auf Seite 17 unter 3.:<br />

b) ... Das Festhalten an der deutschen Staatsangehörigkeit in Art. 116 Abs. 1, 16<br />

Abs. 1 GG und damit an der bisherigen Identität des Staatsvolkes des deutschen<br />

Staates ist normativer Ausdruck dieses Verständnisses und dieser Grundentscheidung.<br />

c) Aus dem Wahrungsgebot folgt insbesondere die verfassungsrechtliche Pflicht,<br />

die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten. ...<br />

e) ... Der Senat [der zweite] hat wiederholt ausgesprochen, daß das Grundgesetz<br />

vom Fortbestand des deutschen Staatsvolkes ausgeht (BVerfGE 36, 1 [16 ff., 29<br />

ff.]) und die Bundesrepublik, was ihr Staatsvolk und Staatsgebiet angeht, nicht<br />

ganz Deutschland umfaßt.<br />

Aber was schert das die Politelite der OMF-BRD. Bisher, aber schon vor Jahren,<br />

hat sich nur einer der Systemlinge, der Staatssekretär Dr. Otto UHLITZ, Träger des<br />

„Verdienstkreuzes 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland“<br />

und engster Berater von Willy BRANDT in juristischen Angelegenheiten, als dieser<br />

Regierender Bürgermeister von Berlin war, dahingehend geäußert. Er schrieb in einer<br />

Abhandlung, die 1987 in dem Buch „Aspekte der Souveränität“ veröffentlicht wurde:<br />

638 Der Begriff „Volkstum“, der heute schon wie aus einer anderen Zeit klingt, kann folgendermaßen<br />

definiert werden: Summe aller Lebensäußerungen eines Volkes, das innerlich durch seine Volkheit<br />

(gleiche Geistesrichtung und gleiche rassische Zugehörigkeit) verbunden ist und durch geographische<br />

Lage, Bodenbeschaffenheit und Klima des Lebensraums beeinflußt ist sowie durch Volksschicksal in<br />

Geschichte und Kultur geprägt worden ist. Mittlerweile ist der § 220a StGB weggefallen. Die Vorschrift<br />

wurde aufgehoben und durch das Gesetz <strong>zur</strong> Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.2002,<br />

BGBl. I S. 2254 m.W.v. 30.06.2002 ersetzt. In dem dem § 220a (1) StGB entsprechenden § 6 (2)<br />

VStGB wurde dann der Begriff „Volkstum“ durch „ethnische Gruppe“ ersetzt. Der Völkermord in der<br />

OMF-BRD ist anhand des Begriffes „Volkstum“ anscheinend zu offensichtlich geworden. Die OMF-<br />

BRD kommt offenbar immer wieder in den Zugzwang, ihre Gesetze den, durch sie selbst geschaffenen,<br />

neuen Realitäten anpassen zu müssen.

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