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Handbuch-zur-Befreiung

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562 KOMM HEIM! – KOMM HEIM INS REICH!<br />

ganzes irdisches Leben. Er tritt damit ein in alle Rechte des Staatsbürgers und<br />

nimmt teil an allen Vorzügen desselben. Denn der Staat muß einen scharfen Unterschied<br />

zwischen denen machen, die als Volksgenossen Ursache und Träger<br />

seines Daseins und seiner Größe sind, und solchen, die nur als ‚verdienende’<br />

Elemente innerhalb eines Staates ihren Aufenthalt nehmen.<br />

Die Verleihung der Staatsbürgerurkunde ist zu verbinden mit einer weihevollen<br />

Vereidigung auf die Volksgemeinschaft und auf den Staat. In dieser Urkunde muß<br />

ein alle sonstigen Klüfte überbrückendes gemeinsam umschlingendes Band liegen.<br />

Es muß eine größere Ehre sein, als Straßenfeger Bürger dieses Reiches zu sein,<br />

als König in einem fremden Staate.<br />

Der Staatsbürger ist gegenüber dem Ausländer bevorrechtigt. Er ist der Herr<br />

des Reiches. Diese höhere Würde verpflichtet aber auch. Der Ehr- und Charakterlose,<br />

der gemeine Verbrecher, der Vaterlandsverräter usw. kann dieser Ehre<br />

jederzeit entkleidet werden. Er wird damit wieder Staatsangehöriger.<br />

Das deutsche Mädchen ist Staatsangehörige und wird mit ihrer Verheiratung erst<br />

Bürgerin. Doch kann auch den im Erwerbsleben stehenden weiblichen deutschen<br />

Staatsangehörigen das Bürgerrecht verliehen werden.“ 890<br />

HITLER bemängelt, daß für den Erwerb des Staatsbürgerrechts die Rassenzugehörigkeit<br />

kein Kriterium darstellt. Zur weiteren Differenzierung führt er den Begriff der<br />

Staatsangehörigkeit ein. Die Staatsangehörigkeit besitzt jeder, der innerhalb der<br />

Reichsgrenzen geboren ist, oder sie kann verdienstvollen und unbescholtenen Ausländern<br />

(aller Rassen) verliehen werden. Im Gegensatz zum Staatsbürger berechtigt<br />

die reine Staatsangehörigkeit nicht <strong>zur</strong> Ausübung öffentlicher Ämter oder <strong>zur</strong> politischen<br />

Betätigung; alle anderen Rechte – wenn hier auch nicht näherer definiert – sind<br />

hingegen gleich. Es können aber nur Arier bzw. Angehörige germanischer Rasse<br />

Staatsbürger werden; 891 vorausgesetzt, daß sie ihre staatsbürgerlichen Pflichten, wie<br />

Schule und Militärdienst, erfüllt haben. Ehrlosen Personen wie Verbrechern und<br />

Vaterlandsverrätern kann das Staatsbürgerrecht zudem wieder aberkannt werden.<br />

Abgesehen von dem Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden oder politischer Betätigung,<br />

liegt der Unterschied zwischen Staatsangehöriger und Staatsbürger mehr in der<br />

ideellen Bedeutung.<br />

Im nachfolgendem Auszug, Kapitel: „Persönlichkeit und völkischer Staatsgedanke“,<br />

hebt HITLER erneut das Persönlichkeitsprinzip des Nationalsozialismus heraus<br />

und stellt es dem demokratischen bzw. marxistischen Massengedanken entgegen.<br />

890 A. Hitler, a.a.O. S. 490 f.<br />

891 Hierzu gab es aber offenbar später zahlreiche Ausnahmen. Bryan Mark Rigg recherchierte in seinem<br />

Buch, „Hitler’s Jewish Soldiers – The Untold Story of Nazi Racial Laws and Men of Jewish Descent in<br />

the German Military“, University Press of Kansas, 2002, daß tausende Soldaten jüdischer bzw. teilweise<br />

jüdischer Abstammung in Wehrmacht, Marine und Luftwaffe gedient haben. Um nicht mit der bestehenden<br />

Gesetzeslage in Konflikt zu kommen, wurden sogenannte „Deutschblütigkeitserklärungen“<br />

ausgestellt. Bekannte Inhaber dieser „Zertifikate“ waren u.a. Generalfeldmarschall Erhard Milch, General<br />

Johannes Zukertort, General Helmut Wilberg oder Generaloberst Gotthard Heinrici, dessen Frau und<br />

Kinder die „Deutschblütigkeitserklärung“ erhalten hatten.

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