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Handbuch-zur-Befreiung

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622 KOMM HEIM! – KOMM HEIM INS REICH!<br />

verstarb. Ebenso fanatisch war die Reaktion der Behörden darauf: Sie beschlagnahmten<br />

ELSTNERS letzten Appell und verboten dessen Veröffentlichung sowie jegliche<br />

Gedenkversammlungen für ihn an der Feldherrnhalle, entfernen und vernichten bis<br />

heute alle Kränze oder Blumen, die dort zum Gedächtnis an Reinhold ELSTNER<br />

niedergelegt wurden und werden. 968<br />

In Anbetracht der Tatsache, daß es bei den Strafprozessen bezüglich „Volksverhetzung“<br />

bzw. „versuchter Volksverhetzung“ in Zusammenhang mit „Leugnung des<br />

Holocausts“ um hohe Geld- und Haftstrafen geht, sollte man annehmen, daß hier eine<br />

penible Beweisaufnahme zugrunde gelegt würde. Tatsächlich findet aber jedesmal der<br />

juristische Begriff der „Offenkundigkeit” Anwendung, welcher in § 244 Abs. 3 StPO<br />

(OMF-BRD Strafprozeßordnung) definiert wird. Danach ist es Richtern erlaubt,<br />

angebotene Beweismittel abzulehnen, wenn das Beweisthema von der Rechtsprechung<br />

als „offenkundig” angesehen wird. Begründet ist dieses Gesetz damit, daß eine<br />

Strategie der Prozeßverschleppung durch die Verteidigung unterbunden werden soll.<br />

Allerdings wird dieser Paragraph konsequent bei Strafverfahren gegen Revisionisten<br />

angewandt, wo er <strong>zur</strong> Unterdrückung, also Ablehnung, von Beweismitteln mißbraucht<br />

wird. Obwohl die Anklage die Behauptung beinhaltet, falsche und volksverhetzende<br />

Behauptungen aufgestellt zu haben, wird also nicht erlaubt, diese Unterstellung, zu<br />

widerlegen.<br />

In bundesdeutschen Verfahren gegen Revisionisten behaupten die Staatsanwälte,<br />

es sei offensichtlich, daß ein Revisionist die Unwahrheit sage, da der Holocaust<br />

offenkundig sei, worauf die Richter jeden diesbezüglichen Beweisantrag der Verteidigung<br />

ablehnen. Staatsanwälte müssen hierbei gar nichts mehr beweisen. Wenn der<br />

Angeklagte (oder sein Rechtsanwalt) dennoch ihren Standpunkt zu beweisen trachten,<br />

führt dies in der Regel zu einer weiteren Anklage wegen „Volksverhetzung“, ggf.<br />

auch gegen den Rechtsanwalt (wie z.B. die Verteidigerin Sylvia STOLZ 969 ), da die<br />

Verfahren, auch wenn sie in der Öffentlichkeit kaum Beachtung finden, dennoch als<br />

öffentlich gelten. Ein Angeklagter hat in diesem Falle also immer mit einer noch<br />

härteren Bestrafung zu rechnen, da dieser dann als „uneinsichtig” oder „unbelehrbar”<br />

eingestuft wird. Im Zusammenhang berichtet Germar RUDOLF:<br />

„Da kein Staatsanwalt oder Richter in Fragen des Holocaust jemals einen sachverständigen<br />

Zeugen vorlüde, der die forensische Beweislage untersuchen würde<br />

– für bundesdeutsche Staatsanwälte oder Richter ist ja alles offenkundig bewiesen<br />

–, bleibt den Verteidigern in solchen Verfahren nichts anderes übrig, als auf eigene<br />

Faust solche Sachverständige ausfindig zu machen, mit entsprechenden foren-<br />

968 Erinnert an die Reaktion der kommunistischen Behörden in der Tschechoslowakei, als sich 1969 der<br />

Prager Student Jan Palach aus Protest gegen die russische Unterdrückung des „Prager Frühlings” selbst<br />

verbrannt hatte.<br />

969 Sylvia Stolz, die Verteidigerin von Enst Zündel, hatte sich aufgrund ihrer gestellten Beweisanträge<br />

selbst vor Gericht zu verantworten (LG Mannheim – 4 KLs 503 Js 2306/06). In ihrer eigenen Verhandlung<br />

wurde ihr dann sogar untersagt, auch nur die Titel ihrer Beweisanträge zu verlesen, sodaß die anwesende<br />

„Öffentlichkeit“ nur die Begründung der Ablehnung durch den Richter, nicht aber deren Inhalt<br />

<strong>zur</strong> Kenntnis nehmen konnte. Die Rechtsanwältin wurde zu unter dem Vorsitz von Richter Glenz zu<br />

drei Jahre und sechs Monate verurteilt und direkt nach dem Verlesen des Urteils aus dem Gerichtssaal<br />

abgeführt und inhaftiert. (http://recht-<strong>zur</strong>-verteidigung.org/)

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