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Handbuch-zur-Befreiung

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JUDAISMUS UND ZIONISMUS 771<br />

Schulchan Aruch<br />

„Orach Chajim“ (Weg zum Leben) § 329, 1:<br />

„Jede Arbeit am Schabbath, die <strong>zur</strong> Errettung eines Juden vom Tode getan werden<br />

kann, ist nicht nur erlaubt, sondern pflichtgemäß. Wenn also am Schabbath<br />

ein Haus oder ein Haufen Steine über einen Juden stürzt, so darf man den Haufen<br />

wegtragen, um den darunter liegenden Juden das Leben zu retten; ja wenn auch<br />

mehrere Akum [Nichtjuden] mit Juden darunter liegen und die Akum [Nichtjuden],<br />

falls wir den Juden retten, auch gerettet würden, so müssen wir doch, um<br />

den Juden zu retten, den Haufen Steine da wegnehmen.“<br />

§ 330, 1:<br />

„Eine [jüdische] Gebärende ist wie eine in Lebensgefahr befindliche kranke, und<br />

man entweiht ihretwegen den Schabbath hinsichtlich alles dessen, was sie nötig<br />

hat. Man ruft z.B. für sie eine Hebamme von einem Ort nach dem anderen, man<br />

leistet ihr Geburtshilfe, man zündet für sie ein Licht an.“<br />

§ 330, 2:<br />

„Einem Haustiere leistet man am Schabbath keine Geburtshilfe.“<br />

§ 330, 3:<br />

„Einer Nichtjüdin leistet man am Schabbath keine Geburtshilfe“<br />

„Joreh deah“ auch „Jore De’a“ (Lehre der Erkenntinis) § 239, 1:<br />

„Hat ein Jude einen Nichtjuden bestohlen, und das Gericht legt jenem Juden einen<br />

(dies bestreitenden) Eid auf in Gegenwart anderer Juden, diese aber wissen,<br />

daß er falsch schwören wird, so sollen sie ihn zu einem Vergleich mit dem bestohlenen<br />

Nichtjuden nötigen (und auf ihn einwirken), nicht falsch zu schwören, auch<br />

wenn er doch noch zum Eide genötigt werden sollte, weil durch seinen (offensichtlich<br />

falschen) Eid der Name entheiligt würde. Wird er aber zum Eid genötigt, ohne<br />

daß sein Meineid nachweisbar ist, so soll er (falsch schwören, aber) den Eid in<br />

seinem Herzen vernichten, weil er zu ihm gezwungen ist.“<br />

„Choschen ha-Mischpat“ (Brustschild des Rechts) § 28, 3<br />

„Hat ein Nichtjude eine Geldforderung an einen Juden und ein anderer Jude kann<br />

als einziger Zeuge für den Nichtjuden gegen den Juden aussagen, so ist es da, wo<br />

das nichtjüdische Recht (im Gegensatz zum jüdischen) schon auf Aussage eines<br />

Zeugen <strong>zur</strong> Zahlung verurteilt, dem anderen Juden verboten, für den Nichtjuden<br />

Zeugnis abzulegen, widrigenfalls er in den jüdischen Bann getan wird.“<br />

§ 176, 12:<br />

„Hat von zwei Geschäftsteilhabern (Kompagnons) der eine etwas gestohlen oder<br />

geraubt, so muß er den daraus erzielten Gewinn mit seinem Sozius teilen. Ist ihm<br />

aber dabei Schaden entstanden, so muß er den Schaden allein tragen.“<br />

§ 227, 26:<br />

„Aber gegenüber dem Akum [Nichtjuden] gibt es kein Übervorteilen, denn es<br />

heißt: Nicht soll einer seinen Bruder betrügen. Aber ein Akum, der einen Juden<br />

betrogen hat, muß das, um was er betrogen hat, nach unseren [jüdischen] Gesetzen<br />

<strong>zur</strong>ückgeben, damit er keinen Vorzug vor einem Juden hat.“

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