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Handbuch-zur-Befreiung

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16 KOMM HEIM! – KOMM HEIM INS REICH!<br />

dungen beziehen sich darauf. Nach Überblendung aber führt jegliche Referenzierung<br />

zwangsläufig zu Unverständnis – oder schlimmer noch: zu Irrtümern.<br />

Den Verfälschern des Grundgesetzes ist auch prompt das Mißgeschick widerfahren,<br />

daß sie einen im Grundgesetz selbst enthaltenen wichtigen Verweis auf Art. 23<br />

übersehen haben. In Art. 144 Abs. 2 GG heißt es nämlich auch noch nach der Überblendung<br />

des ursprünglichen Art. 23 GG:<br />

„Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten<br />

Länder oder in einem Teil eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt,<br />

hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in<br />

den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.“<br />

Diese „Entsendeklausel“ hätte nach der Logik, die der Streichung der „Beitrittsklausel“<br />

des Art. 23 GG zugrunde liegt, auch gestrichen werden müssen. Nicht<br />

auszudenken, was passiert, wenn in naher Zukunft Schlesien, Ost- und Westpreußen<br />

sowie Königsberg unter Berufung auf Art. 144 Abs. 2 GG Vertreter in den Bundestag<br />

und Bundesrat entsenden!<br />

Die hier aufgezeigte Häufung der bewußten Unwahrheiten und Ungereimtheiten<br />

in Gesetzen, höchstrichterlichen Entscheidungen und regierungsamtlichen Verlautbarungen<br />

läßt nur den einen Schluß zu, daß durch abgestimmtes Verhalten der daran<br />

Beteiligten die tatsächlich bestehende Fremdherrschaft über das Deutsche Volk<br />

der Wahrnehmung entzogen werden soll. Gewöhnlich nennt man das eine „Verschwörung“.<br />

Der 2+4-Vertrag und der Überleitungsvertrag<br />

Nach offizieller Sprachregelung von Politik und Medien soll mit dem Beitritt der<br />

DDR <strong>zur</strong> BRD und dem sogenannten „2+4-Vertrag“ oder „Souveränitäts-<br />

Vertrag“ 24 , der am 12. September 1990 unterzeichnet wurde, Deutschland seine volle<br />

Souveränität wiedergewonnen haben. Artikel 7 dieses Vertrages lautet auch demgemäß:<br />

ARTIKEL 7<br />

(1) Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,<br />

das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten<br />

Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in<br />

Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden,<br />

damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse<br />

und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte<br />

aufgelöst.<br />

(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren<br />

und äußeren Angelegenheiten.<br />

24<br />

Bundesgesetzblatt Teil II, 13. Oktober 1990, Nr. 38, S. 1317 ff.: „Gesetz zu dem Vertrag vom 12.<br />

September 1990 über die Abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“.

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