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Handbuch-zur-Befreiung

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22 KOMM HEIM! – KOMM HEIM INS REICH!<br />

ges (welche auch immer), Wiederaufnahme der Angriffspolitik (wer definiert das?)<br />

oder Verstöße gegen nicht näher definierte regionale Abkommen, können damit nicht<br />

nur die Alliierten, sondern auch Länder wie Polen oder Indien und sogar die Türkei<br />

(was in Anbetracht der Größe der türkischen Volksgruppe in Deutschland besonders<br />

brisant ist), nicht näher definierte Zwangsmaßnahmen (einschl. militärischer) gegen<br />

Deutschland durchführen, und das ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates. Bekennt<br />

sich die OMF-BRD hier offen als Verbündeter der Feinde des Deutschen Reiches und<br />

Volkes?<br />

§ 130 StGB (BRD) Volksverhetzung<br />

Artikel 5 Abs. 1 GG schützt die Freiheit der Meinungsäußerung. Diese – insbesondere<br />

werden in Abs. 3 noch Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre genannt –<br />

soll grundsätzlich frei sein und eine Schranke (Abs. 2) nur an den allgemeinen Gesetzen<br />

sowie an denen zum Schutze der Jugend und der Ehre haben. Nicht nur viele<br />

Politiker und Juristen sind sich dahingehend einig, daß der § 130 StGB 36 Volksverhetzung<br />

mit der grundgesetzlich geschützten Meinungsäußerung unvereinbar ist. Es<br />

könne aber, nach offizieller OMF-BRD Meinung, aufgrund konkreter geschichtlicher<br />

Erfahrungen nicht darauf verzichten werden.<br />

In der Polizeilichen Kriminalstatistik 37 2004, Straftatengruppe Volksverhetzung<br />

§ 130, werden für das Jahr 2004: 2649 (2003: 2202) erfaßte Fälle 38 angegeben. Auch<br />

in Anbetracht dieser Zahlen ist es nicht verwunderlich, daß hierzu „Verfassungs“beschwerden<br />

eingereicht worden sind. So liegt z.B. dem Bundes„verfassungs“gericht<br />

von dem „Deutschen Barden“ Frank RENNICKE eine „Verfassungs“beschwerde<br />

seit dem 20. August 2003 vor, Karlsruhe scheint aber diese Fälle<br />

bisher durch Nichtbehandlung zu „erledigen“. 39<br />

Der Volksverhetzungsparagraph – auch Maulkorbgesetz genannt – im Wortlaut:<br />

§ 130 Volksverhetzung<br />

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,<br />

1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder<br />

Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder<br />

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung<br />

beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,<br />

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen<br />

eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte<br />

36<br />

37<br />

38<br />

39<br />

Strafgesetzbuch, Besonderer Teil (§§ 80-358), 7. Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung<br />

(§§ 123-145d), Fassung aufgrund des Gesetzes <strong>zur</strong> Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches<br />

vom 24.03.2005<br />

BMI: PKS 2004, S. 66<br />

Gem. Verfassungsschutzberichte davon 2065 als Rechtsextremistische Straftaten ausgewiesen.<br />

Inzwischen – nach fünfjähriger „Liegezeit“ – hat der Prüfungsausschuß des Bundesverfassungsgerichts<br />

entschieden, die Beschwerde von Rennicke „nicht <strong>zur</strong> Entscheidung anzunehmen“ – ohne Begründung.

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