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Handbuch-zur-Befreiung

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JUDAISMUS UND ZIONISMUS 775<br />

4. Ordnung „Nesikin“ (Schäden), 31. Traktat „Baba kamma“ auch „Bawa Kamma“<br />

(Erste Pforte), Foliant 114a:<br />

„Wenn ein Jisraelit ein Grundstück, das an das Feld eines anderen Jisraeliten<br />

grenzt, an einen Nichtjuden verkauft, so tue man ihn in den Bann, weil der Nachbar<br />

sagen kann: Du hast einen Löwen an meiner Grenze hingelagert. Man läßt ihn<br />

solange im Bann, bis er die Verantwortung für jeden Schaden, der durch diesen<br />

entsteht, übernimmt.“ [sowie Baba mezia Fol. 108b. und Jore de’ah 334, 43.]<br />

32. Traktat „Baba mezia“ auch „Bawa Metzja“ (Mittlere Pforte), Fol. 61a:<br />

„Es ist erlaubt, einen Goi zu übervorteilen und Wucher von ihm zu nehmen, wie<br />

(5. Mose 23, 20) geschrieben steht: an dem Fremden magst du wuchern. So ist es<br />

auch erlaubt, den Goj zu betrügen. Aber ein Akum, der einen Juden betrogen hat,<br />

muß das, um was er betrogen hat, nach unseren [jüdischen] Gesetzen <strong>zur</strong>ückgeben,<br />

damit er keinen Vorzug vor einem Juden hat.“<br />

Fol. 61a Tosephot (Tossafot):<br />

„Die Beraubung eines Bruders (Jisraeliten) ist nicht erlaubt, die Beraubung eines<br />

Nichtjuden ist erlaubt, denn es steht geschrieben (3. Mos. 19, 13): ‚Du sollst deinem<br />

Bruder kein Unrecht tun’ – aber diese Worte – sagt Jehuda – haben auf den<br />

Goj keinen Bezug, indem er nicht dein Bruder ist.“<br />

33. Traktat „Baba bathra“ auch „Bawa Batra“ (Letzte Pforte), Fol. 54b:<br />

„Die Güter der Nichtjuden gleichen der Wüste, sind wie ein herrenloses Gut und<br />

jeder, der zuerst von ihnen Besitz nimmt, erwirbt sie.“<br />

Fol. 114b:<br />

„Die Juden (allein) werden Menschen genannt, die Nichtjuden aber werden nicht<br />

Menschen, sondern Vieh genannt.“ [vgl. Jebamoth 61a sowie Kerithoth 6b, 7a]<br />

34. Traktat „Sanhedrin“ (Gerichtshof), Fol. 57a:<br />

„Einem Juden ist es erlaubt, einem Goj unrecht zu tun, weil geschrieben steht: Du<br />

sollst deinen Nächsten nicht unrecht tun; des Gojs wird hier nicht gedacht.“<br />

Fol. 59a:<br />

„Wenn ein Nichtjude am Schabbath feiert, so verdient er den Tod, denn es heißt<br />

(1. Mos. 8, 22): ‚Tag und Nacht sollen sie nicht ruhen.’ Wenn ein Nichtjude sich<br />

mit der Gesetzlehre (Thora) befaßt, so verdient er den Tod, denn es heißt (5. Mos.<br />

33, 4): ‚Eine Lehre übergab Mosche zum Erbbesitz.’“<br />

Fol. 74b Tosephot (Tossafot):<br />

„Der Beischlaf der Fremden (Nichtjuden) ist wie Beischlaf der Viecher.“<br />

38. Traktat, „Aboda zara“ auch „Awodah Sara“ Fol. 26a:<br />

„Eine Jisraelitin darf einer Nichtjüdin keine Geburtshilfe leisten, weil sie damit<br />

ein Kind für den Götzendienst gebären hilft.“ [Dasselbe im Orach chajjim 330, 2.]<br />

„Eine Nichtjüdin darf das Kind einer Jüdin nicht säugen, weil die des Blutvergießens<br />

verdächtig ist.“ [Auch im Jore de’ah 154, 2.]

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