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Handbuch-zur-Befreiung

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DIE REALISIERUNG DER ALLIIERTEN KRIEGSZIELE 349<br />

a) dem Staat,<br />

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets<br />

beherrschen oder<br />

c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten<br />

Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen<br />

nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten,<br />

und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht<br />

vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.<br />

...<br />

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen<br />

Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden.<br />

(3) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser<br />

Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe<br />

besteht. ...<br />

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung<br />

der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und<br />

Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, daß die Abschiebung unzulässig<br />

ist.<br />

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen<br />

werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib,<br />

Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung<br />

oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt<br />

ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 berücksichtigt.<br />

§ 60a, Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)<br />

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung<br />

aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis<br />

erteilt wird.<br />

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung<br />

auszustellen.<br />

Ein wahrhaft satanisches Machwerk, denn damit stehen den Einwohnern von 90%<br />

aller afrikanischen und asiatischen Staaten die Türen offen. Eine etwaige Bedrohung<br />

von Leib und Leben braucht nicht einmal vorliegen, obwohl auch die von den deutschen<br />

Behörden in der Masse nicht überprüfbar ist – nein, „geschlechtsspezifische<br />

Verfolgung“ von „nichtstaatlichen Akteuren“ berechtigen zum Aufenthalt in der<br />

OMF-BRD. Den aufmerksamen Beobachter ist wahrscheinlich schon aufgefallen, daß<br />

gerade die Zahl der Neger in den letzten zwei Jahren massiv gestiegen ist. Wenn man<br />

daran denkt, wie sehr Türken, Araber und Neger sich „mögen“, kann man leicht<br />

abschätzen, was noch auf uns zukommt. Den Kommunen, die diesen Irrsinn an<br />

vorderster Front ausbaden dürfen, gibt man derweil eine Infobroschüre „Erfolgreiche<br />

Integration ist kein Zufall – Strategien kommunaler Integrationspolitik“ 627 mit<br />

„Handlungsempfehlungen für eine erfolgreiche kommunale Integrationspolitik“ in<br />

627 http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_121894/Internet/Content/Broschueren/2006/Integration__kein__Zu<br />

fall.html, Kurzversion der Publikation Bertelsmann Stiftung, Bundesministerium des Innern [Hrsg.].

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