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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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12 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

war 45 .<br />

Tatsächlich hätte eine Übernahme des Zusatzes „ausdrücklich“ in Art. 3 für eine Begründung<br />

stillschweigender Bundeskompetenzen eine besondere sprachliche Hürde bedeutet,<br />

welche nicht einfach zu umgehen gewesen wäre. Durch das Fehlen dieser Einschränkung<br />

gewann die Auslegung der Verfassung als Ganze zur Bestimmung von Bundeskompetenzen<br />

eine grössere Bedeutung.<br />

Stillschweigende Bundeskompetenzen müssten sich allerdings aus sich selbst heraus<br />

ergeben und seien – ohne Künstelei (so insbesondere DUBS) – auf das streng Notwendige<br />

einzuschränken 46 .<br />

1.2.3. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen<br />

Eine ähnlich grosse Bedeutung wie die Art und Weise der Zuweisung von Bundeskompetenzen<br />

bildete das Verfahren bei Kompetenzstreitigkeiten. Jenem Organ, welches mit<br />

dieser teilweise höchst anspruchsvollen Aufgabe betraut ist, kommt in konkreten Fällen<br />

eine ähnliche Stellung zu wie dem durch die Revisionsbestimmungen der BV 1848 formell<br />

allein zur Schaffung neuer Bundeskompetenzen zuständig gebliebenen Souverän.<br />

Die Erledigung von Kompetenzstreitigkeiten oblag der Vereinigten Bundesversammlung<br />

(Art. 74 Ziff. 17 i.V.m. Art. 80 BV 1848). Diese Regelung war bereits in der Revisionskommission<br />

diskutiert worden 47 und wurde in der Lehre hinterfragt 48 . Mit Blick auch auf<br />

verwandte Verfassungsordnungen stiess insbesondere der politische Charakter der Vereinigten<br />

Bundesversammlung zur Beurteilung juristischer Fragen auf Kritik.<br />

JOHANN JACOB BLUMER unterstrich die Vorzüge des U.S.-amerikanischen Verfassungsrechts,<br />

welches Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bundesstaat und Gliedstaaten den Gerichten<br />

zur Beurteilung zuweist. Zu einer gründlichen juristischen Prüfung von Kompetenzfragen<br />

seien Gerichte besser geeignet als Parlamente. Wenn der Entscheid darüber<br />

schon der Bundesversammlung zufalle, sollte dieses zumindest in getrennten Kammern<br />

darüber beraten. Blumer erkannte in den politisch (anstatt primär juristisch) geprägten<br />

Entscheiden des Parlaments zu Kompetenzfragen auch eine Tendenz hin zu mehr Zentralisierung<br />

49 .<br />

JAKOB DUBS hielt die Vereinigte Bundesversammlung grundsätzlich nicht für ein geeignetes<br />

Gremium zur Behandlung juristischer Fragen. Einerseits würden unterschiedliche Haltungen<br />

der beiden Parlamentskammern zu rechtlichen Beurteilungen das Rechtsgefühl<br />

2009), nachfolgend „Mediationsakte 1803“.<br />

44 Art. 2 Pacte Rossi 1832.<br />

45 So die Argumentation bei BLUMER/MOREL, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 209, m.H. auf den gleichen Unterschied<br />

zwischen den Konföderationsartikeln und dem X. Zusatzartikel der Unionsverfassung der Vereinigten<br />

Staaten von Amerika (X. Zusatzartikel [1791]: “The powers not delegated to the United States by the Constitution, nor<br />

prohibited by it to the States, are reserved to the States respectively, or to the people.”).<br />

46 DUBS, Öffentliches Recht Bd. II, S. 187. Zu den stillschweigenden Bundeskompetenzen vgl. auch BLU-<br />

MER/MOREL, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 210 (m.H. auf einen Meinungswechsel Blumers); LUDWIG RUDOLF<br />

VON SALIS, <strong>Schweiz</strong>erisches Bundesrecht, Band I, 1. Aufl., Bern 1891, S. 72f.; FLEINER/GIACOMETTI, Bundesstaatsrecht,<br />

S. 76 – 80.<br />

47 BLUMER, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 156 (m.H. auf das Protokoll der Tagsatzung).<br />

48 BLUMER, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 155 – 157.<br />

49 BLUMER, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 156 – 161 (mit Darstellung der ergangenen Entscheidungen der Vereinigten<br />

Bundesversammlung).

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