02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

308 Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg (1920 – 1950)<br />

3.3.2.1.4. Zentralschweiz<br />

Neben den genannten Kantonen der Westschweiz untersagten auch Uri, Schwyz und<br />

Obwalden sämtliche kommunistische Organisationen. Das Verbot trug einen präventiven<br />

Charakter, denn in den drei Zentralschweizer Ständen kamen überhaupt keine kommunistischen<br />

Organisationen vor 2131 .<br />

3.3.2.2. Ein erster Bundesratsbeschluss vom 6. August 1940<br />

Nach entsprechenden Vorstössen des Parlaments 2132 wurde im ersten Kriegsjahr auch<br />

der Bundesrat tätig. Gestützt auf Art. 102 Ziff. 9 und 10 BV sowie den Vollmachtenbeschluss<br />

verbot er am 6. August 1940 der „(…) kommunistischen Partei, ihren Hilfs- und Nebenorganisationen,<br />

den anarchistischen und den der 4. Internationale angeschlossenen Vereinigungen<br />

(Trotzkisten) (…) jede Tätigkeit (…)“ 2133 .<br />

Der Ausdruck „jede Tätigkeit“ war in einem weiten Sinne zu verstehen; darunter fielen<br />

auch etwa Publikationen im kommunistisch gesinnten Teil der <strong>Schweiz</strong>er Presse 2134 . Allfällige<br />

Ersatzorganisationen oder Auffangvereinigungen wurden ebenfalls unter das Verbot<br />

gestellt 2135 .<br />

Für Zuwiderhandlungen gegen das Verbot sowie insbesondere bei Betreiben „irgendwelcher<br />

Form kommunistische(r) oder anarchistische(r) Propaganda“ oder ein Vorschubleisten derselben,<br />

drohte Art. 2 Gefängnis bis zu drei Jahren oder Busse bis 5'000 Franken an 2136 .<br />

Der Beschluss trat bereits zwei Tage nach seinem Erlass in Kraft.<br />

Das etwas eigentümliche Vorgehen des Bundesrates als Gesetzgeber, nämlich bestimmten<br />

Organisationen jede kommunistische oder anarchistische Tätigkeit zu untersagen,<br />

gründete in der Schwierigkeit, kommunistische Agitation – und damit letztlich eine<br />

strafbare kommunistische oder anarchistische Weltanschauung – tatbestandsmässig<br />

überhaupt zu erfassen 2137 . Der Erlass lief darauf hinaus, die genannten Organisationen<br />

zwar (noch) nicht zu verbieten, sie aber faktisch stillzulegen, indem jede ihrer Handlungen<br />

per Bundesratsbeschluss als illegal galt.<br />

Mit der Ausdehnung der Strafbarkeit auch auf das „Vorschubleisten“ wurden blosse<br />

Vorbereitungshandlungen als Haupttat strafbar. Dem allgemeinen Teil des BStR hinsichtlich<br />

Versuch und Teilnahme blieb damit – als weitere Spezialität des Erlasses – die<br />

Anwendung versagt 2138 .<br />

2131 RAUBER, Léon Nicole, S. 169.<br />

2132 Vorstoss der ständerätlichen Vollmachtenkommission, dazu AMSTEIN, Kommunistenverbot, SJZ 1940,<br />

S. 181 – 203 (S. 183).<br />

2133 Art. 1 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses über Massnahmen gegen die kommunistische und anarchistische<br />

Tätigkeit (vom 6. August 1940), AS 56 II, S. 1336f. (S. 1336), nachfolgend „BRB über Massnahmen gegen die kommunistische<br />

und anarchistische Tätigkeit“.<br />

2134 POINTET, La neutralité de la Suisse et la liberté de la presse, S. 123.<br />

2135 Art. 1 Abs. 2 des BRB über Massnahmen gegen die kommunistische und anarchistische Tätigkeit.<br />

2136 Art. 2 des BRB über Massnahmen gegen die kommunistische und anarchistische Tätigkeit.<br />

2137 Dazu AMSTEIN, Kommunistenverbot, SJZ 1940, S. 181 – 203 (S. 184).<br />

2138 Ebenso AMSTEIN, Kommunistenverbot, SJZ 1940, S. 181 – 203 (S. 188).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!