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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die Bundessicherheitspolizei 373<br />

rücksichtigung der Normhierarchie nicht zulässig gewesen. Die erweiterten Kompetenzen<br />

des Bundes hätten dort ihren Niederschlag finden und eine klare Abgrenzung zu<br />

jenen der Kantone stattfinden müssen. Wenn schon die „namentliche“ Nennung gewisser<br />

Aufgaben in Art. 2 Abs. 1 den verfassungsrechtlichen Rahmen überdehnte, hätte die<br />

<strong>Sicherheit</strong>sverfassung des Bundes wohl einer grundlegenden Überarbeitung bedurft. In<br />

diesem Zusammenhang hätte auch der Begriff der Terrorismusbekämpfung Eingang<br />

finden können. Eine Terrorismusbekämpfung nach Art. 2 des Bundesgesetzes hätte<br />

jedenfalls „passive“ Schutzmassnahmen abgedeckt; die gerade im Bereich der Bekämpfung<br />

des Terrorismus wichtigen geheimdienstlichen Massnahmen blieben völlig ausgenommen.

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