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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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28 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

Die Gewährleistungsartikel der BV 1848 äusserten sich – isoliert betrachtet – nicht zu<br />

den Verfahren oder den zu verwendenden Prinzipien oder Mitteln zum Schutze oder zur<br />

Wiederherstellung der inneren Ordnung in den Kantonen. Umgekehrt nahm jedoch der<br />

Interventionsartikel (Art. 16 Abs. 3 BV 1848) explizit Bezug auf die Respektierung der in<br />

Art. 5 gewährleisteten Garantien. Mit diesem Zusammenhang schien die Bundesverfassung<br />

die Bundesintervention und die Bundesexekution als äusserstes Mittel zum Schutz<br />

der verfassungsmässigen Ordnung in den Kantonen vorzusehen.<br />

2.1.4. Der Grundsatz der kantonalen Polizeihoheit<br />

Der Bundesverfassung von 1848 liess sich keine Verbandskompetenz 160 entnehmen, wonach<br />

der Bund grundsätzlich für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung zuständig<br />

gewesen wäre 161 . Der Bund verfügte nach 1848 auch über keine kriminal- oder sicherheitspolizeilichen<br />

Mittel, mit welchen er solche Aufgaben hätte wahrnehmen können 162 .<br />

Umgekehrt wies die Bundesverfassung den Kantonen die Polizeihoheit weder explizit<br />

zu, noch umschrieb sie eine solche ausdrücklich. Aus den allgemeinen Methoden zur<br />

Bestimmung der Bundeskompetenzen folgte, dass zu den bei den Kantonen verbliebenen<br />

Staatsaufgaben insbesondere auch die allgemeinen (sicherheits-) polizeilichen Aufgaben<br />

gehörten (und gehören) 163 .<br />

Die BV 1848 befasste sich mit anderen Worten nicht direkt mit der kantonalen Polizeihoheit,<br />

begründete sie somit auch nicht selber, sondern setzte sie in den relevanten<br />

Bestimmungen ganz einfach voraus; – dies kam besonders bei der Ausgestaltung der<br />

Bundesintervention belegt zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung zum Ausdruck<br />

164 .<br />

Die allgemeinen polizeilichen Kompetenzen der Kantone stellten ein markantes Element<br />

des föderalen Staatsaufbaus und der kantonalen Staatlichkeit dar. Der sicherheitspolizeiliche<br />

Bereich bildete – die Staatsmacht auch physisch repräsentierend und ein<br />

wichtiges Instrument zur Durchsetzung des Rechts darstellend – einen besonderes einschneidenden<br />

Teil hoheitlichen Handelns und Eingreifens in die private Sphäre der<br />

Einwohnerinnen und Einwohner.<br />

Auch in älteren Kantonsverfassungen wurde die kantonale „Polizeihoheit“ teilweise stillschweigend<br />

vorausgesetzt 165 . Die Ende des 20. oder zu Beginn des 21. Jahrhunderts total<br />

revidierten (und von der Bundesversammlung gewährleisteten) Kantonsverfassungen er-<br />

Bedeutung der „Homogenitätsklausel“ vgl. insbesondere auch HÄFELIN/HALLER/KELLER, Bundesstaatsrecht,<br />

Rz. 1010 sowie Rz. 1015 – 1019.<br />

160 Zu den Organkompetenzen des Bundesrates und der Bundesversammlung siehe hinten, S. 53ff.<br />

161 Zur eidgenössischen Intervention als Ausnahme siehe sogleich, S. 30ff.<br />

162 Zur späteren Schaffung der Bundespolizei siehe hinten, S. 166ff.<br />

163 Aus der bis heute herrschenden Lehre vgl. insbesondere BLUMER/MOREL, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 14;<br />

LUDWIG RUDOLF VON SALIS, <strong>Schweiz</strong>erisches Bundesrecht, Band IV, 2. Auflage, Bern 1903, Rz. 1942;<br />

BURCKHARDT, Kommentar BV, S. 126; FLEINER/GIACOMETTI, Bundesstaatsrecht, S. 148f.; EICHENBER-<br />

GER, <strong>Innere</strong>r Frieden, ZBl 1977, S. 433 – 451 (S. 445); SALADIN, Bund und Kantone, ZSR 1984 II, S. 431 –<br />

590 (S. 482f.); REINHARD, Allgemeines Polizeirecht, S. 40; BEAT SCHELBERT, Die rechtliche Bewältigung<br />

ausserordentlicher Lagen im Bund, Diss. Bern 1986, S. 173.<br />

164 Siehe sogleich, S. 30ff.<br />

165 REINHARD, Allgemeines Polizeirecht, S. 40.

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