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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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62 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

souveränität und der Dominanz des demokratischen Prinzips im Bundesstaat 370 . Dies<br />

trifft wohl zu hinsichtlich der sehr beschränkten Möglichkeit des Bundesgerichts, selber<br />

rechtsschöpferisch tätig zu werden. Angesichts der tatsächlichen Ausgestaltung des<br />

Rechtsschutzes gerade in staatsrechtlichen Belangen vermag die in Kauf genommene<br />

Konsequenz, nämlich die Beurteilung von Fällen primär durch eine politische Instanz 371 ,<br />

wenig zu überzeugen 372 . Die meisten der dem Bundesgericht vorerst vorenthaltenen<br />

Kompetenzen lagen faktisch in den Händen des Bundesrates 373 .<br />

Mit der Verfassungsrevision von 1874 wurde die Stellung des Bundesgerichts in staatsrechtlichen<br />

Fragen zwar aufgewertet; von einer Ausdehnung der Verfassungsgerichtsbarkeit<br />

auf Bundesgesetze (abstrakte Normenkontrolle) wird aber bis heute abgesehen<br />

374 .<br />

2.2.8.1. Zivilrechtliche Kompetenzen des Bundesgerichts<br />

Auf die zivilrechtlichen Kompetenzen des Bundesgerichts (Art. 101 BV 1848) wird<br />

mangels Bezug zur inneren <strong>Sicherheit</strong> nicht eingegangen. Stattdessen sei verwiesen auf<br />

die einschlägige Literatur 375 .<br />

2.2.8.2. Strafrechtliche Kompetenzen des Bundesgerichts<br />

Gemäss Art. 94 Abs. 2 sowie Art. 104 Abs. 1 BV 1848 beurteilte das Bundesgericht<br />

strafrechtliche Fälle als Assisengericht 376 . Für die Erfüllung seiner strafrechtlichen Aufgaben<br />

377 teilte es sich in drei Abteilungen, nämlich die Anklagekammer 378 , die Kriminal-<br />

370 Gemäss GIACOMETTI, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 44, war im 19. Jahrhundert der Gedanke vorherrschend,<br />

dass der Staat ein „Gesetzgebungsstaat“ wäre, „der Gesetzgeber als Vertreter des Volkes die Garantie der Verfassungsmässigkeit<br />

seiner Anordnungen in sich trage und daher der Träger des Staates sei.“ Als Ausdruck der volonté générale könnte<br />

die Bundesgesetzgebung – nach dieser Vorstellung – nur durch das Referendum beschränkt werden.<br />

371 Vgl. insbesondere GIACOMETTI, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 35f.<br />

372 GIACOMETTI, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 37; VOGT, Rekurswesen, ZBJV 1867, S. 1 – 11 und S. 37 – 47<br />

sprach offen von eidgenössischer „Kabinettsjustiz“ (S. 2f.), „(…) aller Garantien entkleidet, mit denen sonst jede<br />

Rechtspflege umgeben zu sein pflegt“ (S. 3); es folgen Beispiele (S. 3ff.), in welchen vor allem die fehlenden gesetzlichen<br />

Grundlagen für die Behandlung juristischer (oder eben: politischer) Fälle vor dem Bundesrat zur Sprache<br />

kommen.<br />

373 Vgl. insbesondere GIACOMETTI, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 36f. Eine Kontrolle durch das Parlament<br />

fehlte offenbar völlig; vgl. VOGT, Rekurswesen, ZBJV 1867, S. 1 – 11 und S. 37 – 47 (S. 8).<br />

374 Dazu unten, S. 119ff.<br />

375 Also etwa auf BLUMER, Bundesstaatsrecht Bd. II, S. 56 – 64; DUBS, Öffentliches Recht Bd. II, S. 92 – 101;<br />

SCHOLLENBERGER, Geschichte und System, S. 264f. oder NÄGELI, Entwicklung der Bundesrechtspflege,<br />

S. 54 – 61.<br />

376 Zu Bildung und Organisation der Bundesassisen sei verwiesen auf die Darstellungen bei DUBS, Öffentliches<br />

Recht Bd. II, S. 86; BLUMER, Bundesstaatsrecht Bd. II, S. 64 –71 (ausführlich); CHRISTIAN ROTHENBERGER-<br />

KLEIN, Geschichte und Kritik des Schwurgerichtsverfahrens in der <strong>Schweiz</strong>, Diss. Bern 1903, S. 68ff. sowie<br />

NÄGELI, Entwicklung der Bundesrechtspflege, S. 45 – 47.<br />

Die Bundesassisen wurden im Zuge der Verfassungsrevision von 1999 mit dem Bundesgesetz über die<br />

Abschaffung der Bundesassisen (vom 8. Oktober 1999) aufgelöst, AS 2000, S. 505 – 511. In der Botschaft VE<br />

96 trug der Bundesrat das Argument der seltenen Anwendung dieses Verfahrens vor – letztmals hatten die<br />

Bundesassisen im Jahr 1933 getagt (S. 427f.). Zur bewaffneten Bundesintervention von 1932 siehe hinten,<br />

S. 261ff.<br />

377 Zu den relevanten Bundesgesetzen vgl. die Aufstellung bei ROTHENBERGER-KLEIN, Schwurgerichtsverfahren,<br />

S. 72f.<br />

378 Zum Verhältnis der Anklagekammer zu den Assisen siehe Art. 49 OG 1849.

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