02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

66 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

bildeten gewissermassen den Überbau über die grundsätzlich bei den Kantonen verbliebenen<br />

Zuständigkeiten.<br />

Die formelle <strong>Sicherheit</strong>sverfassung im Verfassungsdokument von 1848 bestand aus den<br />

Art. 13 – 20 BV 1848. Materiell erstreckte sie sich vom Neutralitätsschutz über die Zuständigkeit<br />

des Bundes bei Gefährdung der inneren <strong>Sicherheit</strong> des ganzen Landes bis zur<br />

subsidiären Zuständigkeit des Bundes (in der Praxis: des Bundesrates) bei Störung der<br />

inneren <strong>Sicherheit</strong> in den Kantonen unter Schonung deren Kompetenzen und Staatlichkeit.<br />

Zentral kam in der BV 1848 die begriffliche Trennung zwischen innerer und äusserer<br />

<strong>Sicherheit</strong> zur Geltung, an welche die Kompetenzaufteilung innerhalb des Bundesstaates<br />

knüpfte; damit wurde das Anliegen der bürgerlichen Revolutionen im 18. und 19. Jahrhundert<br />

nach einer Trennung von militärischer und polizeilicher Gewalt 390 umgesetzt,<br />

gleichzeitig aber auch föderalistischen Vorbehalten gegenüber einem zu starken Zentralstaat<br />

Rechnung getragen. Mangels einer eigenen – zivilen – <strong>Sicherheit</strong>spolizei auf der<br />

Stufe Bund erhielt die Armee die Funktion eines Mittels der letzten Stunde (ultima ratio);<br />

dies unterstrich gleichzeitig die Subsidiarität der Bundeskompetenzen.<br />

Nach Art. 16 Abs. 2 BV 1848 kam dem Bund eine originäre und ausschliessliche Zuständigkeit<br />

zur Aufrechterhaltung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im Falle einer Gefährdung des<br />

ganzen Landes zu. Jene Fälle standen möglicherweise im Zusammenhang mit einer gleichzeitigen<br />

äusseren Bedrohung oder näherten sich allgemein bürgerkriegsähnlichen Zuständen<br />

in ganzen Landesteilen an. Parallel dazu stand dem Bundesrat die Befugnis zu,<br />

staatsgefährliche Ausländer auszuweisen (Art. 58 BV).<br />

Bedeutsamer war aber das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen in jenen Fällen, in<br />

welchen es um die subsidiäre Zuständigkeit des Bundes zur Wiederherstellung der inneren<br />

Ordnung in einem Landesteil ging (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satzteil). Im Verhältnis<br />

zu den Kantonen war dem Bund die Rolle eines Garanten zugedacht, der erst dann<br />

auf den Plan treten konnte, wenn die Kantone ihre entsprechenden Aufgaben nicht<br />

mehr zu bewältigen vermochten – entsprechend hatten die Kantone grundsätzlich die<br />

Kosten der Intervention zu berappen (Art. 16 Abs. 4). Die Bundeskompetenz war im<br />

Falle einer Ausübung eine umfassende. Die Bundesintervention stellte damit einen markanten<br />

Eingriff in die föderalistische Staatsordnung und speziell die grundsätzlich kantonale<br />

Polizeihoheit dar. Auf das in Art. 16 genannte Element des Hilferufs konnte<br />

daher nicht verzichtet werden. Eine Umkehr dieser Ordnung – also die Schaffung einer<br />

primären Zuständigkeit des Bundes – hätte nur durch das Verfahren einer formellen<br />

(Teil-)Revision der Bundesverfassung ermöglicht werden können 391 .<br />

Bildete das Verhalten einer Kantonsregierung Grund und Anlass für ein Eingreifen des<br />

Bundes, war nicht auf die Bundesintervention, sondern das in der BV 1848 implizit<br />

enthaltene, aber weitgehend ungeregelte Mittel der Bundesexekution abzustellen.<br />

390 Vgl. auch ADRIAN LOBSIGER, Verbrechensbekämpfung durch den Bund?, Diss. Basel 1999, S. 6.<br />

391 So auch SALADIN, Bund und Kantone, ZSR 1984 II, S. 431 – 590 (S. 483).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!