02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

284 Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg (1920 – 1950)<br />

kennbare Gefährdungslagen trotz Kenntnis der Problematik nicht normiert werden.“ 1961<br />

Sachlich nimmt das Bundesgericht eine Einschränkung auf schwere, direkte und unmittelbare<br />

Gefahren oder schwere Störungen der öffentlichen <strong>Sicherheit</strong> und Ordnung<br />

vor 1962 .<br />

Die auf die polizeiliche Generalklausel gestützten Massnahmen „(…) müssen allerdings mit<br />

den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, insbesondere dem Grundsatz der<br />

Verhältnismässigkeit, vereinbar sein.“ 1963<br />

Die von HANS REINHARD zu Recht postulierte klare Abgrenzung zum Staatsnotstand<br />

1964 , also Ereignissen, welche den Staat in seiner Existenz bedrohen, fällt mit den<br />

vom Bundesgericht verwendeten Formeln sehr schwer.<br />

2.8. Einschränkungen im Bereich der Kommunikationsgrundrechte<br />

Die Kommunikationsgrundrechte wurden am Vorabend des Zweiten Weltkriegs weiteren,<br />

generellen Einschränkungen unterworfen 1965 . Einerseits ging es darum, die Presse<br />

gegenüber dem Ausland und der eigenen Bevölkerung zur „Mässigung“ (wie schon im<br />

Ersten Weltkrieg 1966 ) anzuhalten; andererseits die Aktivitäten staatskritischer oder staatsfeindlicher<br />

Organisationen weiter einzuschränken.<br />

Die auf den folgenden Seiten behandelten präventiven Staatsschutzerlasse bezweckten,<br />

das Land vor allfälligen Ruhestörungen oder Bestrebungen zum Umsturz, sowie ganz<br />

allgemein Gefährdungen der inneren oder äusseren <strong>Sicherheit</strong> vorzubeugen 1967 . Ohne<br />

den Schutz des Staates vor konkreter Gefahr wären sie nicht zu rechtfertigen gewesen.<br />

2.8.1. Entwicklungen im Bereich des Presserechts<br />

Die mehr oder weniger totalitären Diktaturen Westeuropas misstrauten der Pressefreiheit<br />

zu tiefst 1968 und versuchten, jede Art kritischer Berichterstattung im Inland – zusehends<br />

aber auch im Ausland – zu unterbinden. Zwischen dem nationalsozialistischen<br />

Deutschland und der <strong>Schweiz</strong> eskalierte Mitte der 1930er Jahre ein latenter Konflikt<br />

über das Verhältnis zwischen dem Staat und seiner Presse zum sog. „Presse-“ oder „Nervenkrieg“<br />

1969 .<br />

<strong>Innere</strong> und äussere <strong>Sicherheit</strong> liessen sich im Bereich des Presserechts – vor allem wegen<br />

1961 BGE 130 I 369 (E.7.3 S. 381).<br />

1962 Siehe REINHARD, Allgemeines Polizeirecht, S. 159f. (m.w.H. auf die Rspr. des BGer).<br />

1963 126 I 112 (E.4.a S. 118).<br />

1964 REINHARD, Allgemeines Polizeirecht, S. 165.<br />

1965 MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte, S. 574f. (Versammlungsfreiheit), S. 594f. und 605 (Vereinigungsfreiheit)<br />

sowie S. 403ff. (Kommunikationsgrundrechte der Beamten); vgl. auch SCHEFER, Beeinträchtigung von<br />

Grundrechten, S. 66 (m.w.H.).<br />

1966 Dazu vorne, S. 201ff.<br />

1967 THILO, Politische Verbrechen und Vergehen, Rz. 7.<br />

1968 Vgl. die Beispiele bei MARKUS FELDMANN, Über die Entwicklung der Pressefreiheit, ZBJV 1937, S. 1 – 40<br />

(S. 9 – 18).<br />

1969 Dazu eingehend KARL WEBER, Die <strong>Schweiz</strong> im Nervenkrieg, Bern 1848, S. 28 – 122 sowie der Bericht über<br />

die Pressepolitik, S. 121ff. oder GEORG KREIS, Zensur und Selbstzensur, Diss. phil. hist. Basel 1973, 248 –<br />

262.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!