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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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76 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

on 456 .<br />

Das Bundesstrafrecht setzte allfällige kantonale Strafgesetze nicht ausser Kraft, sondern<br />

ergänzte diese für die vorgesehenen Fälle.<br />

Da dem Bund keine eigenen Polizeikräfte zur Verfügung standen, war das Erfordernis<br />

der bewaffneten eidgenössischen Intervention praktisch gleichbedeutend dem von einem<br />

Bundesorgan befehligten Einsatz der Armee 457 zu Gunsten der inneren <strong>Sicherheit</strong>.<br />

Für die Art. 45 – 50 BStR befürwortete PFENNINGER die Möglichkeit einer analogen<br />

Anwendung bei Handlungen, welche gegen die vom Bund garantierten Kantonsverfassungen<br />

gerichtet waren, jedoch nicht zu einer bewaffneten Bundesintervention (als ultima<br />

ratio) geführt hatten 458 .<br />

Mit dieser – in der Praxis nicht ganz einfach umsetzbaren Lösung – respektierte der<br />

junge Bundesstaat die „Souveränität“ der Kantone und deren Kompetenz in Belangen<br />

der inneren <strong>Sicherheit</strong>; das Gesetz trug aber auch den beschränkten Möglichkeiten des<br />

Bundes Rechnung.<br />

Die Bedeutung des BStR als Instrument des Staatsschutzes scheint – von spektakulären<br />

Einzelfällen abgesehen – gering geblieben zu sein. Eine hemmende Wirkung kann das<br />

unklare Verhältnis zwischen Garantiegesetz und Verantwortlichkeitsgesetz einerseits,<br />

dem Bundesstrafrecht andererseits entfaltet haben 459 .<br />

3.2.3. Das Bundesstrafrecht als ein Instrument des Staatsschutzes<br />

Der Überblick über den besonderen Teil des BStR 460 zeigt, dass es sich bei diesem Bundesgesetz<br />

nicht um umfassendes Strafrecht 461 , sondern besondere Strafdrohungen handelte,<br />

welche sich – in der Regel – mit dem Staatsschutz oder der Gewährleistung eines<br />

funktionierenden Staatswesens auseinandersetzten 462 .<br />

Ein eigentlicher Staatsschutzbegriff lag dem Gesetz nicht zu Grunde 463 . Die unter sieben<br />

Titeln im zweiten Abschnitt aufgeführten Tatbestände bildeten vielmehr eine Auflistung<br />

der als besonders strafwürdig erachteten Verbrechen oder Vergehen, welche gegen den<br />

456 PFENNINGER, Strafrecht, S. 354. Daher stellte sich 1876 nach einer Schiesserei ohne anschliessende bewaffnete<br />

Bundesintervention das „Stabio-Problem“; dazu hinten, S. 136ff.<br />

457 Zur Wehrverfassung sogleich, S. 86ff.<br />

458 PFENNINGER, Strafrecht, S. 354; m.H. auf BLUMER, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 196.<br />

459 Siehe dazu die Kritik bei LEO WEBER, Betrachtungen über die Entwicklung der Bundesstrafgerichtsbarkeit,<br />

ZStR, 1888, S. 361 – 389 (S. 373f.; m.w.H.).<br />

460 Dazu oben, S. 71.<br />

461 Eine entsprechende Bundeskompetenz hätte sowieso gefehlt; siehe oben, S. 69. Anders aber STOOSS, Grundzüge<br />

Bd. I, S. 42, welcher das BStR wegen seinem umfassenden allgemeinen Teil als „ein Bundesstrafgesetzbuch,<br />

dessen Umfang auf ein bestimmtes Gebiet (…) beschränkt ist“ charakterisierte.<br />

Der Verzicht auf einen allgemeinen Teil hätte die Anwendung des BStR vereitelt. Zudem enthielt auch das<br />

Mil StGB 1851 mit den Art. 13 – 31 einen allgemeinen Teil, ohne dass dem Gesetz je die Verfassungsmässigkeit<br />

abgesprochen worden wäre.<br />

462 So auch STOOSS, Grundzüge Bd. I, S. 42 (strafrechtlicher Schutz der bundesstaatlichen Interessen) oder<br />

PFENNINGER, Strafrecht, S. 347.<br />

463 Erst eine spätere Revision des BStR und die damit verbundene Streichung des Art. 52 (mit entsprechender<br />

Auswirkung auf Art. 73) hatte immerhin eine ausdrückliche gesetzliche Umschreibung der „politischen Straftaten“<br />

zum Resultat. Zum Sprengstoffgesetz von 1894 vgl. hinten, S. 169ff.

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