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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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460 Die Gegenwart (1990 – 2009)<br />

4.2.2. Das neue Militärgesetz von 1995<br />

Das Militärgesetz von 1995 3052 bildete die erste formelle Totalrevision der MO seit fast<br />

90 Jahren und löste die mehrfach teilrevidierte MO 1907 endgültig ab 3053 . Das MG 1995<br />

selber wurde bis heute bereits mehrmals angepasst, bildet aber im rechtlichen Sinne<br />

noch immer, zusammen mit der ihm vorgehenden BV 1999, die militärische Grundordnung<br />

des <strong>Schweiz</strong>er Wehrwesens.<br />

4.2.2.1. Der Assistenzdienst (Art. 67 – 75 MG 1995)<br />

Der Neukonzeption Rechnung tragend, schuf das MG 1995 eine neue Einsatzart der<br />

Armee, welche zwischen dem Aktivdienst (inkl. Ordnungsdienst) und dem Ausbildungsdienst<br />

liegen soll: Mit der Verankerung des Assistenzdiensts – so der Bundesrat in seiner<br />

Botschaft – würden die rechtlichen Grundlagen für die Hilfeleistungen der Armee an<br />

zivile Behörden zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen im Frieden geschaffen 3054 .<br />

Zwar, so die Botschaft weiter, falle auch „die Sicherstellung der Führungs- und Handlungsfähigkeit<br />

der obersten zivilen und militärischen Behörden“ unter diesen Begriff, doch sei der Assistenzdienst<br />

in jedem Fall dem Aktivdienst vorzulagern 3055 . Mit Art. 58 Abs. 2 BV 1999<br />

hat der Assistenzdienst, wenn auch erst nachträglich, eine ausdrückliche verfassungsrechtliche<br />

Grundlage erhalten 3056 .<br />

Einschlägige Gesetzesnorm für den Assistenzdienst bildet der seither unveränderte<br />

Art. 67 MG 1995:<br />

„Art. 67<br />

Assistenzdienst für zivile Behörden<br />

1 Truppen können zivilen Behörden auf deren Verlangen Hilfe leisten:<br />

a. zur Wahrung der Lufthoheit;<br />

b. zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen;<br />

c. zum Einsatz im Rahmen der koordinierten Dienste;<br />

d. zur Bewältigung von Katastrophen;<br />

e. zur Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung.<br />

2 Die Hilfe wird nur soweit geleistet, als die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt und es den zivilen Behörden<br />

nicht mehr möglich ist, ihre Aufgaben in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht zu bewältigen.<br />

3<br />

Soweit erforderlich kann zur Hilfeleistung Personal des Bundes oder anderer Institutionen beigezogen<br />

werden.<br />

Aus dem für den Assistenzdienst prägenden Charakteristikum der Hilfeleistung folgt,<br />

dass die Einsatzverantwortung – dazugehört insbesondere die Auftragserteilung an die<br />

Truppe – der hilfebegehrenden zivilen Stelle in Bund oder Kanton zufällt 3057 . Dagegen<br />

3052 Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (vom 3. Februar 1995), AS 1995, S. 4093 – 4135,<br />

nachfolgend „MG 1995“.<br />

3053 Zur MO 1097 vorne, S. 186f.; zur MO 1874 S. 124ff., zur MO 1850 S. 86ff.<br />

3054 Botschaft Armee 95, S. 20f. sowie S. 68ff. Die Botschaft MG 1995 postuliert – m.E. zu Recht – eine enge<br />

Auslegung des Aktivdienstbegriffs (S. 68).<br />

3055 Botschaft Armee 95, S. 68.<br />

3056 Zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einsatzart „Assistenzdienst“ noch unter der BV 1874<br />

siehe WIEGANDT, Einsatz der Armee, S. 107 – 109.<br />

3057 VEREINIGUNG SCHWEIZERISCHER NACHRICHTENOFFIZIERE (Hrsg.), Armee-Einsätze unterhalb der Kiegs-

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