02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

330 Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg (1920 – 1950)<br />

4. Zusammenfassung<br />

In die Zeit zwischen dem Ende des Ersten und jenem des Zweiten Weltkriegs fielen<br />

zahlreiche Vorstösse zur Stärkung der inneren <strong>Sicherheit</strong>. Die Ausgangspunkte der verschiedenen<br />

Vorhaben waren dabei so vielfältig wie die politischen Mitwirkungsmöglichkeiten<br />

in der <strong>Schweiz</strong>: Sowohl von Bund als auch Kantonen, sowohl durch Initiativen als<br />

auch Referenden, sowohl von Parlament als auch Bundesrat wurden Akzente gesetzt.<br />

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts vollzog die politische Entwicklung rechtlich<br />

nach.<br />

Inhaltlich war die Periode geprägt von einem ursprünglichen Abbau des Notrechts, einer<br />

kurzen Phase der (rechtlichen) Normalisierung, respektive (politischen) Entspannung<br />

und schliesslich einer fliessenden Rückkehr zu ausserordentlichen Massnahmen zum<br />

Schutze des Landes, meist auf Kosten der politischen Partizipations- und Ausdrucksmöglichkeiten<br />

der Bevölkerung. Schon vor Ausbruch des Zweiten Weltkriegs hatten<br />

Bundesversammlung und Bundesrat zum Schutze der inneren <strong>Sicherheit</strong> in weitem<br />

Masse Dringlichkeitsrecht erlassen, welches der Bundesrat während des Krieges verschärfte.<br />

4.1. Einfluss der Volksrechte<br />

Nach dem Ersten Weltkrieg sprach sich das Volk konstant gegen einen verstärkten Staatsschutz<br />

aus. Es verwarf sowohl Verschärfungen im Ausländerrecht, die Schutzhaftinitiative,<br />

als auch das Umsturzgesetz aus der Feder des Bundesrates. Den damit eigentlich<br />

vorgezeichneten politisch moderaten, gesetzgeberisch zurückhaltenden Weg unterstrich<br />

der Souverän noch zu Beginn der 1930er Jahre mit der Ablehnung des von der Bundesversammlung<br />

verschärften Entwurfs zum Ordnungsgesetz. Bereits vor, und besonders<br />

während des Krieges verloren die Volksrechte ihren prägenden Einfluss auf Grund des<br />

zuerst von der Bundesversammlung, bald aber vom Bundesrat erlassenen Dringlichkeits-<br />

, respektive Notrechts.<br />

Am Vorabend des Zweiten Weltkriegs äusserten sich Volk und Stände zwar negativ zu<br />

einem Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit, befürwortete aber einen Gegenvorschlag<br />

von Bundesrat und Parlament zur Einschränkung der Dringlichkeitsklausel – eine Einschränkung,<br />

welche mit dem Ausbruch von Kampfhandlungen in Europa und den damit verbundenen<br />

ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates vorerst keine Wirkung entfalten<br />

konnte. Dafür beschleunigte ein weiterer Volksentscheid nach dem Krieg den<br />

Abbau des zweiten Vollmachtenregimes massgeblich. Denn wie schon 1918 hielt der<br />

Bundesrat auch nach 1945 vorerst an seinen ausserordentlichen Befugnissen fest – ohne<br />

dass allerdings ein Ereignis von der Tragweite des Landesstreiks dies legitimiert hätte<br />

oder der von der Bundesverfassung vorgesehene, ordentliche Gesetz- und Verfassunggebungsprozess<br />

beeinträchtigt gewesen wäre.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!