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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die Interkantonale Mobile Polizei 353<br />

wäre 2401 . Hangartner 2402 stützte damit indirekt die hier vertretene Meinung, dass es sich<br />

bei der IMP um eine Polizei des Bundes gehandelt hätte. Diese Kritik verdiente m.E.<br />

Zustimmung, denn die Finanzierung einer kantonalen Aufgabe durch den Bund in einem<br />

anderen Rahmen als jenem des eidgenössischen Finanzausgleiches hätte den Föderalismus<br />

in einem zentralen Punkt in Frage gestellt.<br />

2.5. Die Debatten in der Bundesversammlung<br />

Auf Grund der vorgesehenen finanziellen Beteiligung des Bundes an der IMP gelangte<br />

das Geschäft in die eidgenössischen Räte. Die Beratungen förderten – im Einklang mit<br />

der bundesrätlichen Botschaft 2403 – die einhellige Überzeugung des Parlaments zu Tage,<br />

dass die Armee nach Möglichkeit nicht mehr – respektive so spät wie möglich – für<br />

Einsätze im <strong>Innere</strong>n verwendet werden dürfe. Auch das Bestehen einer polizeilichen<br />

Lücke, insbesondere für den Konferenzschutz, entsprach einem weiten Konsens. Die<br />

bundesstaatlichen Auswirkungen der IMP blieben hingegen umstritten.<br />

In den Beratungen von National- und Ständerat trafen föderalistisch-staatsrechtlich<br />

geprägte Standpunkte und Zweckmässigkeitsüberlegungen aufeinander. Auf Kritik stiess<br />

das Aufgebotsrecht des Bundesrates und – damit zusammenhängend – der Eingriff in<br />

die kantonale Polizeihoheit. Zur Diskussion stand mithin die Auslegung der Art. 16, 85<br />

und 102 BV 1874, soweit diese auf die IMP Anwendung fanden (finanzielle Beteiligung<br />

und Einbindung in die Abläufe bei möglichen Einsätzen der IMP). Eine zweite Argumentationsschiene<br />

widmete sich den vorgesehenen Ordnungsdienstaufgaben der IMP,<br />

eine dritte Frage betraf einen möglichen Einsatz des Grenzwachtkorps an der Stelle der<br />

IMP 2404 .<br />

Schliesslich unterstützten die Nationalräte mit 106 zu 50 2405 , die Ständeräte mit 36 zu<br />

einer Stimme 2406 ein Eintreten auf den Bundesbeschluss über eine finanzielle Beteiligung<br />

des Bundes an der IMP.<br />

2.6. Das Scheitern der IMP<br />

Trotzdem scheiterte die IMP am Widerstand zweier massgeblicher Kantone 2407 : Der<br />

negative Ausgang einer kantonalen Volksabstimmung in Genf und eine negative Haltung<br />

des Zürcher Regierungsrats brachten das Projekt zu Fall 2408 . Damit harrten die unbefriedigenden<br />

Zustände und erkannten Lücken weiterhin einer tragfähigen Lösung.<br />

2401 HANGARTNER, Die IMP als Problem des Bundesstaatsrechts, SJZ 1969, S. 321 – 328 (S. 324f.).<br />

2402 Yvo Hangartner war zu jener Zeit Stellvertreter des Staatsschreibers des Kantons St. Gallen und Dozent an<br />

der Hochschule St. Gallen (HSG; heute Universität St. Gallen).<br />

2403 Botschaft IMP, BBl. 1968 II, S. 781 – 804 (S. 784f.).<br />

2404 Zu den parlamentarischen Beratungen AB SR 1969, S. 20 – 33 sowie AB NR 1969, S. 229 – 250.<br />

2405 AB NR 1969, S. 250.<br />

2406 AB SR 1969, S. 31.<br />

2407 Ausführlich zu den politischen IMP-Debatten in den Kantonen WÜRMS, IMP und BUSIPO, S. 97 – 134.<br />

2408 Botschaft zum Bundesgesetz über die Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben des Bundes (vom 20. Juni<br />

1977), BBl. 1977 II, S. 1279 – 1302 (S. 1284), nachfolgend „Botschaft BuSiPo“.

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