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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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192 Von der Verfassungsrevision bis zum Ersten Weltkrieg (1874 – 1920)<br />

Der Bundesrat richtete folgende Instruktion an den General:<br />

„Herr General!<br />

Nachdem Ihnen von der Bundesversammlung der Oberbefehl über die eidgen. Armee übertragen worden<br />

ist, liegt es uns ob, Ihnen die in Art. 204 M. O. vorgesehenen Weisungen für die Erfüllung Ihrer Aufgabe<br />

zu erteilen:<br />

Sie werden den Befehl über die aufgebotenen Heeresteile übernehmen (…). Es ist Ihre Aufgabe, mit Hülfe<br />

der Ihnen unterstellten Streitkräfte unsere volle staatliche Souveränität und Unabhängigkeit gegenüber<br />

jeder Beeinträchtigung von Innen oder von Aussen zu wahren und unser Gebiet gegen jede feindliche Verletzung<br />

zu schützen. Sie haben alle zu dem Ende notwendigen oder dienlichen militärischen Massnahmen<br />

im Sinne des Art. 208ff. der M. O. zu treffen (...).<br />

Für alle Fälle gilt noch Folgendes:<br />

1) Im Bereiche der militärischen Grenzbewachung ist Ihnen das Personal des Grenzwächterkorps unterstellt.<br />

(…)<br />

2) (…)<br />

3) Im Innern hat die Armee wo nötig mitzuwirken, um Behörden und Beamte bei Ausübung ihrer Befugnisse<br />

und Pflichten zu schützen und die allgemeine Rechtsordnung ungestört zu erhalten.<br />

(…)“ 1333<br />

Mit den Truppen unter dem Oberkommando eines Generals, welchem der Bundesrat<br />

explizit einen allgemeinen Auftrag zur Wahrung (in Abgrenzung zur Wiederherstellung)<br />

der inneren <strong>Sicherheit</strong> erteilt hatte, veränderte sich die <strong>Schweiz</strong>er <strong>Sicherheit</strong>sordnung<br />

grundsätzlich, indem die militärische Gewalt von Anfang an neben die zivile trat.<br />

Gleichzeitig verloren die Kantone den Zugriff auf die Wehrkraft ihres Gebietes 1334 – und<br />

damit die Möglichkeit, in Notlagen mit kantonalen Truppen die Polizeikorps zu unterstützen.<br />

4.3. Ausserordentliche Vollmachten und Notverordnungen<br />

Mit dem dringlichen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss betreffend Massnahmen<br />

zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität (vom 3. August<br />

1914) gestand das Parlament dem Bundesrat angesichts des sich abzeichnenden Flächenbrandes<br />

und erster kriegerischer Handlungen in Europa 1335 ausserordentliche Vollmachten<br />

zu:<br />

„Art. 3. Die Bundesversammlung erteilt dem Bundesrate unbeschränkte Vollmacht zur Vornahme aller<br />

Massnahmen, die für die Behauptung der <strong>Sicherheit</strong>, Integrität und Neutralität der <strong>Schweiz</strong>, zur Wahrung<br />

des Kredits und der wirtschaftlichen Interessen des Landes und zur Sicherung des Lebensunterhaltes<br />

erforderlichen Massnahmen zu treffen.<br />

Art. 4. Zu diesem Zwecke wird dem Bundesrate ein unbegrenzter Kredit zur Bestreitung der Ausgaben<br />

eingeräumt. (…)“ 1336<br />

1333 Abgedruckt bei KURZ, Dokumente, S. 32 – 34.<br />

1334 So auch BURCKHARDT, Kommentar BV, S. 125.<br />

1335 Noch am 1. August überschritt die russische Kavallerie die deutsche Grenze in Ostpreussen.<br />

1336 Bundesbeschluss betreffend Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität<br />

(vom 3. August 1914).

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