02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die neue Bundesverfassung 417<br />

Kantonen, wobei nicht das gesamte Kantonsgebiet davon betroffen zu sein braucht 2771 .<br />

Mit einer Intervention durch das übergeordnete Gemeinwesen findet gleichzeitig – dies<br />

ergibt sich weniger aus dem Verfassungstext als aus der systematischen Stellung des<br />

Art. 52 und seiner historischen Bedeutung – ein Eingriff des Bundes in die kantonalen<br />

Kompetenzen statt. Weil es sich dabei auch künftig meist um ein umfassendes Eingreifen<br />

handeln wird, welches zudem einzig die Wahrung oder Wiederherstellung der inneren<br />

<strong>Sicherheit</strong> (also den Schutz der höchsten Rechtsgüter bei gleichzeitig potentiell hoher<br />

Eingriffswahrscheinlichkeit in grundrechtlich geschützte Individualrechte) bezweckt,<br />

können Eingriffe in die kantonale Hoheit im Rahmen einer Bundesintervention zudem<br />

als schwerwiegend vermutet werden.<br />

Die Bundesintervention richtet sich auch unter der BV 1999 gegen private Störer 2772 ; für<br />

ein Vorgehen gegen „lässige“ oder „renitente“ kantonale Behörden sind die allgemeinen<br />

Regeln über die Bundesexekution zu berücksichtigen 2773 .<br />

Mit der Verfassungsrevision von 1999 ist die sorgfältig austarierte Unterscheidung zwischen<br />

verschiedenen Fällen sowie das Erfordernis eines Hilferufs des von einer Ordnungsstörung<br />

betroffenen Kantons an den Bund weggefallen. Art. 52 Abs. 2 erwähnt bloss<br />

noch allgemein eine Störung oder Bedrohung der verfassungsrechtlichen Ordnung; damit<br />

vereinfachte und erweiterte der Verfassunggeber den Interventionsartikel massgeblich.<br />

Präventive Interventionen des Bundes sind nun nach Art. 52 Abs. 2 grundsätzlich möglich<br />

2774 .<br />

Allerdings fordern SCHWEIZER/KÜPFER m.H. auf Art. 44 BV 1999 m.E. zu Recht, dass<br />

sich Bund und Kantone vor einer allfälligen Bundesintervention intensiv beraten und absprechen<br />

2775 . Insofern wäre der Hilferuf im umfassender als 1848 oder 1874 zu verstehenden<br />

Prinzip der Bundestreue aufgegangen.<br />

Damit indiziert die Bundesverfassung aber auch, dass die Lagebeurteilung, welche einer<br />

eidgenössischen Intervention vorangeht, auf der Stufe Bund vorgenommen werden<br />

soll 2776 – ansonsten hätten sowohl der Hilferuf als auch die Unterscheidung zweier<br />

grundsätzlicher Fälle (wie in Art. 16 BV 1848/1874 2777 ) Aufnahme in die BV 1999 finden<br />

müssen.<br />

Die h.L. postuliert, das Subsidiaritätsprinzip 2778 auch im Rahmen einer möglichen Bundes-<br />

2771 SCHWEIZER/KÜPFER, in: St. Galler Kommentar, Art. 52, Rz. 16.<br />

2772 SCHWEIZER/KÜPFER, in: St. Galler Kommentar, Art. 52, Rz. 16; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 18, Rz. 41f.;<br />

HÄFELIN/HALLER/KELLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 1037. Anders aber BIAGGINI, BV-Kommentar, Art. 52,<br />

Rz. 10 („Putsch von oben“).<br />

2773 Siehe auch vorne, S. 44f.<br />

2774 Nach hier vertretener Meinung waren präventive Interventionen des Bundes in den Kantonen nach Art. 16<br />

BV 1848/1874 ausgeschlossen. Siehe dazu vorne, S. 30ff. sowie S. 139ff.<br />

2775 SCHWEIZER/KÜPFER, in: St. Galler Kommentar, Art. 52, Rz. 16.<br />

2776 So auch SCHWEIZER/KÜPFER, in: St. Galler Kommentar, Art. 52, Rz. 16; BIAGGINI, BV-Kommentar,<br />

Art. 52, Rz. 8f.; offenbar auch TSCHANNEN, Staatsrecht, § 18, Rz. 44.<br />

Nach hier vertretener Meinung anders noch die Art. 16 BV 1848/1874 für jene Fälle, in denen nicht die<br />

<strong>Sicherheit</strong> des Bundes als ganzem gefährdet war; siehe vorne, S. 37.<br />

2777 Dazu vorne, S. 30ff.<br />

2778 Dazu vorne, S. 412f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!