02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

42 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

2.1.6.5.3. Die Verfassungsordnung als Ganze<br />

Die bewaffnete eidgenössische Intervention zur Wiederherstellung der inneren Ordnung<br />

in den Kantonen war als repressives Instrument ausgelegt. Verfassungswortlaut und<br />

Systematik des Art. 16 BV schlossen präventive Interventionen aus 238 .<br />

Den Bundesbehörden standen zum präventiven Schutz der inneren <strong>Sicherheit</strong> in den<br />

Kantonen auch andere als eigentliche Interventionsmittel zur Verfügung. So war es möglich,<br />

dass sich etwa der Bundesrat in kantonale Angelegenheiten „einmischte“, ohne Gewaltmittel<br />

zu verwenden 239 . Neben Empfehlungen oder Verhandlungen wäre sogar die<br />

Aufstellung von Truppen in einem Kanton zulässig gewesen (dissuasive Wirkung). Ein<br />

Eingriff in die kantonale Gewalt hätte damit noch nicht vorgelegen 240 .<br />

Die blosse Vornahme von Vorbereitungshandlungen zu einer Intervention wurde m.E.<br />

zu Recht noch nicht als Bundesintervention verstanden 241 .<br />

Das BUNDESGERICHT erachtete 1879 die Entsendung eines eidgenössischen Kommissärs<br />

und die Pikettstellung eines Infanterieregiments (in einem anderen Kanton) nicht als bewaffnete<br />

Bundesintervention, solange der Kommissär von den ihm erteilen Kompetenzen<br />

nicht autoritativen Gebrauch machte oder kantonale oder eidgenössische Truppen direkt<br />

befahl 242 . Es stellte damit auf die tatsächliche Entwicklung im jeweiligen Einzelfall<br />

ab.<br />

Es entsprach den allgemeinen Pflichten insbesondere des Bundesrates, im Rahmen<br />

seiner Regierungstätigkeit Gefahren zu erkennen, einzuschätzen und adäquate Abwehrmassnahmen<br />

vorzubereiten. Die Schranken des Art. 16 BV kamen erst bei der konkreten<br />

Anwendung bestimmter Massnahmen zur Anwendung.<br />

Zu denken war an Fälle, in welchen sich eine Störung der inneren Ordnung in einem<br />

Kanton erst abzeichnete, die kantonalen Behörden jedoch (noch) grundsätzlich Herr der<br />

Lage sind. Die Intervention als ultima ratio von Seiten des Bundes, in Fällen der bewaffneten<br />

Intervention mit der Armee als ultimativem Machtinstrument, kann nur einmal<br />

ausgelöst werden, muss aber auch dann verhältnismässig erfolgen.<br />

Umgekehrt hätte es keinen Sinn ergeben, bereits etwa mit der Ausarbeitung von militärischen<br />

Einsatzplänen, der Bereitstellung von Material, der Durchführung von Übungen,<br />

der Ausgabe von Vorbefehlen oder Aufträgen zur Bereithaltung für bestimmte Aktionen<br />

den Zustand der bewaffneten eidgenössischen Intervention eintreten zu lassen.<br />

2.1.6.6. Gefährdung der <strong>Schweiz</strong><br />

Eine völlig andere Situation behandelt der in Art. 16 Abs. 2 eingeschobene Teilsatz „(…)<br />

und wenn die <strong>Sicherheit</strong> der <strong>Schweiz</strong> gefährdet wird (…)“. Die Lehre billigte diesem Interventionsgrund<br />

eine eigenständige Bedeutung zu 243 .<br />

Die Voraussetzungen der eidgenössischen Intervention sind unter dem Titel der Ge-<br />

238 Siehe oben, S. 34ff. sowie VOGT, Tessinerfrage, S. 41.<br />

239 VOGT, Tessinerfrage, S. 33.<br />

240 So auch VOGT, Tessinerfrage, S. 40 – 43.<br />

241 BGE 5, 487 (S. 515f. – Mola e consorti) dazu hinten, S. 137; VOGT, Tessinerfrage, S. 30 und insbesondere<br />

S. 41ff. Vgl. auch FLEINER/GIACOMETTI, Bundesstaatsrecht, S. 151.<br />

242 BGE 5, 457 (E.5 S. 483f. – Stabio) dazu hinten, S. 136ff.<br />

243 DUBS, Öffentliches Recht Bd. II, S. 199; BLUMER/MOREL, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 278.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!