02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

462 Die Gegenwart (1990 – 2009)<br />

nen, „normalen“ Aufgabenzuweisung legitimieren muss.<br />

Der Bundesrat erliess nach Inkrafttreten der Armeereform 95 zwei Verordnungen, welche<br />

Einsatzgrundsätze für den Assistenzdienst enthalten:<br />

− Die Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen 3066 und<br />

− die Verordnung über die Ausbildung der Truppe bei polizeilichen Einsätzen 3067 .<br />

Eine weitere Verordnung 3068 betrifft die Befugnisse der militärischen Polizeiorgane,<br />

welche sowohl im Ausbildungs-, Assistenz-, als auch im Aktivdienst Gültigkeit besitzen.<br />

4.2.2.2. Der aktive Dienst (Art. 76 – 83 MG 1995)<br />

Art. 76 MG 1995 definiert den Aktivdienst der <strong>Schweiz</strong>er Armee abschliessend 3069 als<br />

Landesverteidigungsdienst (Abs. 1 lit. a) oder Ordnungsdienst im Sinne der Unterstützung<br />

der zivilen Behörden zur „Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren <strong>Sicherheit</strong>“<br />

(Art. 76 Abs. 1 lit. b und Art. 83 Abs. 1 MG 1995).<br />

Die Zuständigkeit zur Anordnung von Aktivdienst liegt grundsätzlich bei der Bundesversammlung<br />

(Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 173 Abs. 1 lit. a und b BV 1999); ohne deren<br />

Zustimmung kann der Bundesrat maximal 2'000 Armeeangehörige für maximal drei<br />

Wochen zum aktiven Dienst (also Landesverteidigung oder OD) aufbieten (Art. 77<br />

Abs. 3 MG 1995 i.V.m. Art. 185 Abs. 4 BV 1999). Damit folgt das MG 1995 in seiner<br />

ursprünglichen Fassung bezüglich der Grösse des Aufgebots noch der BV 1874.<br />

Der Aktivdienst bleibt an eine Vereidigung der Truppe (Art. 78) gebunden und zeitigt<br />

bloss wenige, dafür weit reichende direkte Folgen: Der Armee steht ein unbeschränktes<br />

Requirierungsrecht (Art. 80 Abs. 1) und dem Bundesrat das Recht zu, gewissen Unternehmungen<br />

„militärischen Betrieb“ zu verordnen (Art. 81). Die bedeutendste Folge<br />

eines Aktivdiensts wird nicht ausdrücklich erwähnt, besteht aber m.E. in der Pflicht zur<br />

Wahl eines Generals (siehe sogleich) nach Art. 85 Abs. 1 3070 MG 1995 i.V.m. Art. 168<br />

Abs. 1 BV 1999 3071 . Einerseits wäre es wenig wahrscheinlich, dass weniger als 2'000<br />

Armeeangehörige für weniger als drei Wochen aktiven Dienst zu leisten hätten, andererseits<br />

sollte das in Art. 85 Abs. 1 genannte „grössere Aufgebot“ auch unter Berücksichtigung<br />

der Einsatzform ausgelegt werden.<br />

3066 Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen (vom 3. September 1997),<br />

SR 513.73 (VSPS).<br />

3067 Verordnung über die Ausbildung der Truppe bei polizeilichen Einsätzen (vom 14. April 1999), SR 512.26.<br />

3068 Verordnung über die Polizeibefugniss der Armee (vom 26. Oktober 1994), SR 510.32 (VPA).<br />

3069 Botschaft Armee 95, S. 75. Der frühere „Neutralitätsschutzdienst“ wurde neu unter den Landesverteidigungsdienst<br />

gefasst.<br />

3070 Für die Botschaft Armee 95, S. 80f. ergibt sich die Pflicht zur Wahl eines Generals aus der systematischen<br />

Stellung der Artikel zum Oberbefehl als 2. Abschnitts des 4. Kapitels („Aktivdienst“).<br />

Allerdings meinte die Botschaft Armee 95 bereits einleitend: „Die Bestimmungen über den Oberbefehl sollen grundsätzlich<br />

offener und flexibler gestaltet und insbesondere die Befugnisse des Bundesrates und des Generals nicht mehr an die starre<br />

Ordnung strategischer Fälle (Zustand der bewaffneten Neutralität, Krieg) geknüpft werden, um künftigen Anforderungen besser<br />

gerecht werden zu können.“ Der Bundesrat hatte zum Zeitpunkt des Schreibens seiner Botschaft wohl seine führeren,<br />

auch in Botschaften zum Ausdruck gebrachten Erfahrungen mit einer unklaren, unbestimmten Regelung<br />

der Stellung des Oberbefehltshabers vergessen; eindringlich aber die Botschaft MO 1951, S. 915ff. (dazu<br />

vorne, S. 375).<br />

3071 Siehe dazu aber BIAGGINI, BV Kommentar, Art. 168, Rz. 11.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!