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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Der Staatsschutz 457<br />

send, nun jage die Armee „Kiffer“ mit Überwachungsdrohnen 3035 .<br />

3.4.6. Beurteilung: Wichtiger Partner<br />

Die Kompetenzen des Bundes zum Schutz seiner Grenzanlagen und erst recht zur<br />

Durchsetzung seiner fiskalischen Interessen sind unbestritten 3036 . M.E. erstrecken sich<br />

die Kompetenzen des Bundes auf den Schutz des gesamten Grenzraumes – inklusive<br />

der Landesflughäfen. Dabei scheint es wenig sinnvoll, eine relevante Zone jeweils von<br />

Kanton zu Kanton anders zu definieren; eine Umschreibung nach geografischen, verkehrstechnischen<br />

und demografischen Kriterien zwischen Bund und Kantonen wäre<br />

vorzuziehen und schüfen rechtliche Klarheit.<br />

Nach Art. 97 Abs. 1 steht es den Kantonen offen, sämtliche oder gar keine eigene sicherheitspolizeiliche<br />

Aufgaben zur Erfüllung an das GWK abzutreten. Durch Zustimmung<br />

der Zollverwaltung (als untergeordneter Verwaltungsstelle des Bundes) werden damit<br />

letztlich polizeiliche Kompetenzen der Kantone auf einer dafür staatsrechtlich nicht<br />

ausreichenden, verwaltungsvertraglichen Grundlage zur Erfüllung an den Bund übertragen.<br />

Weniger kritisch sind unter verfassungsrechtlichen Aspekten gemeinsame Einsätze<br />

von kantonalen Polizeien und GWK zu würdigen, solange – je nach Einsatzart – die<br />

eigentlich zuständigen Stellen (die Kantonspolizei für die Kantone, das GWK für den<br />

Bund) die Führung sowie die Hauptverantwortung dazu innehaben.<br />

Eine Unterstützung des GWK durch die Armee kann im technischen Bereich Sinn ergeben;<br />

dazu sind aber die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Auch die<br />

Vornahme zweckdienlicher Massnahmen hat sich am Legalitätsprinzip und der Rechtsordnung<br />

als Ganzer mit den grundlegenden verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisungen<br />

und Freiheitsrechten zu messen. Die Unterstützung des GWK durch rein personelle<br />

Ressourcen der Armee (Durchdiener, WK-Soldaten) scheint in Ausnahmefällen<br />

zulässig (bspw. bei der Bewältigung eines unvorhergesehenen Flüchtlingsstromes oder<br />

beim kommenden „NATO-Gipfel 2009“ in Baden-Baden). Spardruck oder chronische<br />

Personallücken vermögen eine Ausnahmesituation m.E. nicht zu begründen; diese Rahmenbedingungen<br />

setzt der Staat selber.<br />

3035 NZZ aSo vom 23. Mai 2004, S. 14 („Von der Luftwaffe beim Kiffen erwischt“).<br />

3036 Zur Ablösung der Grenzschutzverträge Ende des 19. Jahrhunderts siehe vorne, S. 128.

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