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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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78 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

schränkte Bundeskompetenz zum Erlass strafrechtlicher Normen. Sie erachtete diejenigen<br />

Tatbestände als verfassungskonform, welche Art. 104 BV 473 näher konkretisierten.<br />

Demgegenüber würden die Art. 61 – 68 BStR (vermischte Bestimmungen) nicht mehr<br />

von der Verfassung getragen 474 .<br />

M.E. lag die verfassungsmässige Grundlage des BStR einzig in Art. 107 lit. b BV 1848 475 .<br />

Dieser Artikel enthielt unzweifelhaft einen Gesetzgebungsauftrag, zu dessen Umsetzung<br />

die gesamte Bundesverfassung heranzuziehen war; auch beispielsweise die Bundeskompetenzen<br />

im Eisenbahnwesen 476 oder bei der Fremdenpolizei 477 . Art. 104 BV 1848 regelte<br />

in erster Linie die Gerichtsorganisation. Für die Ausgestaltung des BStR war auch<br />

dieser Artikel – selbstverständlich – heranzuziehen, aber nicht ausschliesslich. In dieser<br />

Hinsicht erscheint die Kritik von Stooss berechtigt. Art. 104 konnte immerhin als Hinweis<br />

des Verfassunggebers an den Gesetzgeber betrachtet werden, wie das BStR in etwa<br />

auszugestalten sei. Es mag stimmen, dass eine verfassungskonforme Implementierung<br />

des BStR in die eidgenössische Rechtsordnung nicht für jede Facette des Gesetzes gleich<br />

einfach gewesen war. Doch deswegen die Verfassungsmässigkeit des BStR als Ganzem<br />

zu verneinen – und Art. 107 lit. b BV 1848 jeden Sinn zu entziehen – scheint übertrieben.<br />

Nägeli kann aber gefolgt werden, wenn sie eine Überprüfung der einzelnen Artikel<br />

des BStR auf ihre Verfassungsmässigkeit hin vornimmt.<br />

3.3. Das Pulverregal (Art. 38 BV)<br />

Das Pulverregal statuierte die alleinige Kompetenz des Bundes zur Fabrikation und zum<br />

Verkauf von Schiesspulver (Art. 38 BV). Ein Gesetz 478 , ein Beschluss des Bundesrats 479<br />

sowie zwei Verordnungen 480 regelten die Einzelheiten. Das Monopol des Bundes galt<br />

sowohl gegenüber den Kantonen als auch gegenüber den Privaten 481 . Die Gründe dafür<br />

lagen sowohl im militärischen Interesse der Eidgenossenschaft als auch in finanziellen<br />

Vorteilen für den Bund 482 .<br />

Per 1. April 1998 wurde das Pulverregal aus der Verfassung entfernt (Streichung von<br />

Art. 41 Abs. 1 BV 1874) 483 und das Sprengstoffgesetz angepasst. In seiner Botschaft betonte<br />

der Bundesrat, dass das Pulverregal sicherheitspolitisch praktisch bedeutungslos<br />

geworden sei; wichtiger seien Einfuhrkontrollen für Explosivstoffe 484 .<br />

473 Zum Wortlaut vorne, S. 62f.<br />

474 NÄGELI, Entwicklung der Bundesrechtspflege, S. 78.<br />

475 So auch PFENNINGER, Strafrecht, S. 346, allerdings ohne Begründung.<br />

476 Dazu oben, S. 17.<br />

477 Siehe dazu oben, S. 47ff.<br />

478 Bundesgesetz über das Pulverregale, AS I, S. 165 – 172.<br />

479 Beschluss des Bundesrates über die Pulververwaltung (vom 7. Mai 1849), AS I, S. 169f.<br />

480 Bundesrätliche Verordnung über den Verkauf von Schiesspulver (vom 9. Juli 1849), AS I, S. 171f.; Verordnung<br />

des Bundesrathes, die Pulververwaltung betreffend (vom 5. Juni 1850), AS II, S. 33 – 36.<br />

481 Zum nahezu unveränderten Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 BV 1874 GIORGIO MALINVERNI, in: Kommentar<br />

BV 1874, Art. 41 (1987), Rz. 5.<br />

482 Vgl. BURCKHARDT, Kommentar BV, S. 342 (m.w.H.).<br />

483 Bundesbeschluss über die Aufhebung des Pulverregals (vom 13. Dezember 1996), AS 1998, S. 918.<br />

484 Botschaft über die Aufhebung des Pulverregals (vom 1. Mai 1996), BBl. 1996 II, S. 1042 – 1055 (S. 1044ff.).

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