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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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212 Von der Verfassungsrevision bis zum Ersten Weltkrieg (1874 – 1920)<br />

„Die Waadtländer Vertreter in den eidgenössischen Räten und der Staatsrat des Kantons Waadt bitten<br />

den Bundesrat:<br />

1. so rasch wie möglich die notwendigen Massnahmen treffen zu wollen, um, ohne die nationale Verteidigung<br />

zu schwächen, die Militärgewalt wieder der Zivilgewalt zu unterstellen;<br />

2. in dieser Hinsicht die Kompetenzen des Generalstabs festzusetzen, indem man den seit August 1914<br />

gemachten Erfahrungen Rechnung trage;<br />

die Vollmacht des Bundesrates auf die gegenwärtigen Notwendigkeiten des Landes zu begrenzen;<br />

die Bundesversammlung so bald wie möglich zusammenzurufen, jedenfalls vor der auf den 27. März festgesetzten<br />

Session, um ihr von den getroffenen Massnahmen Kenntnis zu geben.“ 1490<br />

Die Genfer Kantonsregierung und die Bundesparlamentarier des nämlichen Kantons<br />

schlossen sich dem Begehren an; Unterstützung erfuhr das Unterfangen auch in einem<br />

namhaften Teil der Presse 1491 .<br />

Der Bundesrat stellte sich auf den Standpunkt, dass ihm das Recht auf Erlass von Notstandsverordnungen<br />

unabhängig von einer Grundlage in der Bundesverfassung zukomme:<br />

„Es mag dahingestellt bleiben, ob in den Art. 85, Ziffer 6 und 7 und Art. 102, Ziffer 8, 9 und 10, in<br />

Verbindung mit Art. 2 der Bundesverfassung nicht eine ausdrückliche Begründung des sogenannten Notverordnungsrechtes<br />

erblickt werden kann. Jedenfalls steht es nach unserer Auffassung ausser Zweifel, dass<br />

auch ohne eine ausdrückliche Verfassungsnorm ein Recht der Bundesbehörden besteht, in einer durch ausserordentliche<br />

Ereignisse geschaffenen Notlage des Staates dasjenige zu verfügen, was der höchste Staatszweck:<br />

die Behauptung der <strong>Sicherheit</strong>, Integrität und Neutralität des Landes und die Förderung der gemeinsamen<br />

Wohlfahrt seiner Bürger, erheischt. Mit dieser Auffassung befinden wir uns auch in Übereinstimmung<br />

mit der Ansicht unseres obersten Gerichtshofes, wie sie in den neuesten Urteilen desselben niedergelegt<br />

ist.“ 1492<br />

Tatsächlich hielt die Strafkammer des Bundesgerichts in einem Entscheid zur Verfassungsmässigkeit<br />

der Verordnung betreffend die Beschimpfung fremder Völker, Staatsoberhäupter<br />

oder Regierungen fest, dass allein die Bundesversammlung über entscheiden<br />

könne, ob der Bundesrat seine Vollmachten im zulässigen Rahmen ausübe 1493 .<br />

Fraglich konnte für den Bundesrat immerhin sein, ob die Notlage nach anderthalb Jahren<br />

Krieg noch immer vorliege. Das vermeintliche <strong>Sicherheit</strong>sgefühl des Volkes sei ein<br />

trügerisches; insbesondere die wirtschaftlichen Bedürfnisse, die Landesversorgung, finanzielle<br />

Bedürfnisse sowie militärische Gründe würden eine Notlage andauern lassen<br />

1494 . Der Bundesrat könne darum nicht auf die ihn verliehenen ausserordentlichen<br />

Vollmachten verzichten 1495 .<br />

Der Bundesrat erinnerte das Parlament an die Unvorhersehbarkeit der weiteren Entwicklungen<br />

und warnte gleichzeitig vor einer Schwächung der Exekutive, welche aus<br />

einer Beschränkung der Vollmachten resultieren würde:<br />

„Es ist aber auch eine Erwägung allgemeiner Art, welche uns veranlasst, Sie zu bitten, an diesen Voll-<br />

1490 Zitiert nach KURZ, Dokumente, S. 136.<br />

1491 II. Neutralitätsbericht 1916, BBl. 1916 I, S. 119 – 141 (S. 121).<br />

1492 II. Neutralitätsbericht 1916, BBl. 1916 I, S. 119 – 141 (S. 122f.).<br />

1493 BGE 41 I, 551 (S. 553), daraus das Zitat vorne, S. 194.<br />

1494 II. Neutralitätsbericht 1916, BBl. 1916 I, S. 119 – 141 (S. 123ff.).<br />

1495 II. Neutralitätsbericht 1916, BBl. 1916 I, S. 119 – 141 (S. 133f.).

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