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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die <strong>Schweiz</strong> im Zeichen des Ost-West-Konflikts 343<br />

Das Bundesgericht befasste sich in mehreren Entscheidungen mit der Anwendung der<br />

Weisung; es folgte dabei weitgehend der Ansicht des Bundesrates und hiess die Entlassungen<br />

von Mitgliedern verschiedener kommunistisch orientierter Organisationen<br />

gut 2334 .<br />

1.4. Der Fall Dubois<br />

Im Frühjahr 1957 verdichteten sich Hinweise, dass es in der Bundesanwaltschaft oder<br />

der Bundespolizei zu einem Geheimnisverrat gekommen war 2335 . Als Folge davon erschoss<br />

sich Bundesanwalt René Dubois 2336 am 23. März 1957, nachdem er sich den<br />

Ermittlungen nicht mehr länger hatte entziehen können 2337 .<br />

Strafbar gemacht hatte sich der Bundespolizei-Inspektor Max Ulrich, welcher am 8. Mai<br />

1958 vom Bundesgericht wegen der gestandenen Weitergabe von internen Schriftstücken<br />

(u.a. Monatsberichte der Bundesanwaltschaft, Fernschreiberblätter und Polizeirapporte)<br />

an den französischen Attaché Marcel Mercier verurteilt wurde 2338 .<br />

Um ähnlichen Fällen von Geheimnisverrat vorzubeugen, wurden verschiedene Massnahmen<br />

erwogen; unter anderem jene, die Bundespolizei von der Bundesanwaltschaft<br />

abzutrennen. Dagegen setzte sich aber der Bundesrat vehement zur Wehr:<br />

„Die Verbindung Bundesanwalt - Bundespolizei hat sich (…) in zwanzigjähriger Erfahrung, insbesondere<br />

in der Kriegszeit mit den vielen Verrats- und Spionagefällen, bewährt. Die eidgenössischen Räte haben<br />

bei Entgegennahme der Berichte über die antidemokratischen Umtriebe (Motion Boerlin) das Zusammenwirken<br />

der Bundesanwaltschaft und der Bundespolizei anerkannt.<br />

Der Bundesrat ist aus den dargelegten Gründen der Auffassung, dass keine Veranlassung vorhanden ist,<br />

die bestehenden gesetzlichen Grundlagen im Sinne einer Abtrennung der Bundespolizei vom Bundesanwalt<br />

zu ändern. Eine Verselbständigung der Bundespolizei würde die starke Stellung des Bundesanwaltes<br />

im Ermittlungsverfahren beeinträchtigen.“ 2339<br />

Stattdessen wurde der Bundespolizei hinsichtlich des Fahndungs- und Informationsdienstes<br />

mit einem Bundesratsbeschluss 2340 grössere Selbständigkeit gegenüber dem<br />

ken, dass die dort gemachten Zitate auf die Protokolle einander einerseits widersprechen (im Text ist von einer<br />

Nationalratssitzung vom 4. November, in der zugehörigen Fussnote dann vom 4. Oktober 1950 die Rede),<br />

sich andererseits nicht mit dem AB NR 1950 verifizieren lassen (die erwähnte Sitzung wäre zumindest<br />

nicht protokolliert worden).<br />

2334 BGE 75 II 329, 99 Ib 129 sowie 101 Ia 172. Zu dieser Rspr. siehe MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte, S. 403f.<br />

und 408.<br />

2335 Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Vorkommnisse, die mit dem Hinschied von<br />

Bundesanwalt Dubois in Zusammenhang standen und zur Verurteilung des Bundspolizei-Inspektors Max Ulrich<br />

führten (vom 23. August 1958), BBl. 1958 II, S. 676 – 705 (S. 676 – 679), nachfolgend „Bericht über die Hintergründe<br />

des Hinschieds von Bundesanwalt Dubois“.<br />

2336 Der Neuenburger Dubois war der erste sozialdemokratische Bundesanwalt der <strong>Schweiz</strong>. Seine Ernennung<br />

stand sinnbildlich für die Anerkennung der SP als voll verantwortliche Regierungspartei auf der Stufe Bund.<br />

2337 Bericht über die Hintergründe des Hinschieds von Bundesanwalt Dubois, S. 679f.<br />

2338 Bericht über die Hintergründe des Hinschieds von Bundesanwalt Dubois, S. 680 und 683f.; das Gerichtsurteil<br />

ist auf den S. 687 – 683 in den wesentlichen Teilen abgedruckt.<br />

2339 Bericht über die Hintergründe des Hinschieds von Bundesanwalt Dubois, S. 700.<br />

2340 Bundesratsbeschluss betreffend den Polizeidienst der Bundesanwaltschaft (vom 29. April 1958), AS 1958,<br />

S. 267f.<br />

Mit der Schaffung des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren <strong>Sicherheit</strong> (BWIS; SR 120) wurde diese Än-

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