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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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480 Die Gegenwart (1990 – 2009)<br />

cher Überlegungen dadurch umso leichter fällt.<br />

4.5.2. Revision des Militärgesetzes<br />

Die Teilrevision des Militärgesetzes im Jahre 2002 3178 (in Kraft seit 1. Januar 2004) zur<br />

Umsetzung der Armee XXI kam im vorliegend interessierenden Zusammenhang mit nur<br />

wenigen Änderungen aus.<br />

In Art. 77 Abs. 3 erhöhte die Gesetzgeberin die Zahl der vom Bundesrat in eigener<br />

Kompetenz zum Aktivdienst aufbietbaren Armeeangehörigen von 2'000 auf 4'000. Die<br />

Botschaft meinte dazu einzig, das Militärgesetz müsse („muss“) in Art. 77 an die Bundesverfassung<br />

angepasst werden, welche in Art. 185 Abs. 4 ebenfalls von einer Zahl von<br />

4'000 Dienstpflichtigen ausgehe 3179 . Für den Assistenzdienst bleibt aber weiterhin die<br />

Zahl von 2'000 Dienstpflichtigen relevant (Art. 70 Abs. 2 wurde nicht revidiert) 3180 .<br />

Mit der Armeereform XXI wurden die kantonalen Truppen abgeschafft und die relevanten<br />

Artikel aus dem Militärgesetz entfernt 3181 . Dafür verankerte Art. 119 eine „Nationale<br />

<strong>Sicherheit</strong>skooperation“ im Militärgesetz. Die Botschaft meint dazu:<br />

„Gemäss Ziffer 5.2.1. des SIPOL B 2000 wird die Organisation der Gesamtverteidigung durch eine<br />

umfassende und flexible <strong>Sicherheit</strong>skooperation im Inland abgelöst. In diesem Rahmen haben die Verantwortlichen<br />

aller Stufen (Bund, Kantone, Gemeinden, private Organisationen) in ihrem Bereich die nötigen<br />

Massnahmen für die Prävention und Bekämpfung von Gewalt inklusive der Bewältigung von Katastrophen<br />

und Notlagen zu treffen. Alle Beteiligten sind zur bereichs- und elementsübergreifenden Zusammenarbeit<br />

verpflichtet. Artikel 119 soll die Zuständigkeitsebene des Bundes definieren und dem Bundesrat<br />

die entsprechenden Aufträge zur Koordination, zur Ausbildung und Information und zur laufenden<br />

Überprüfung der Massnahmen erteilen. Der Bundesrat soll dann die Ausbildungs-, Informationsund<br />

Überprüfungsaufträge in Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern erfüllen; damit wird der föderalistische<br />

Aufbau der <strong>Schweiz</strong> respektiert. Der Bundesrat soll die nationale <strong>Sicherheit</strong>skooperation<br />

durch die Lenkungsgruppe <strong>Sicherheit</strong> und durch weitere dafür bestimmte Verwaltungseinheiten sicherstellen.“<br />

3182<br />

Die bundesrätliche Argumentation erstaunt m.E. in mehrfacher Hinsicht. Sie verzichtet<br />

auf jeglichen Bezug zur Bundesverfassung und den dortigen Kompetenzausscheidungen.<br />

Auch der Hinweis auf den SiPolB 2000 vermag kaum zu überzeugen. An der genannten<br />

Stelle (Ziff. 5.2.1.) werden rechtliche Bezüge vermieden. Zwar stimmten National- und<br />

3178 Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Änderung vom 4. Oktober 2002), AS 2003, S. 3957<br />

– 3970; dazu die Botschaft Armee XXI.<br />

3179 Botschaft Armee XXI, S. 876.<br />

3180 Botschaft Armee XXI, S. 876.<br />

Pro Memoria: Der damalige Nationalrat Samuel Schmid betonte in den parlamentarischen Beratungen zur neuen<br />

Bundesverfassung noch, die Erhöhung der Anzahl Armeeangehöriger in Art. 185 Abs. 4 im Vergleich zu<br />

Art. 102 BV 1874 indiziere gerade nicht eine Änderung des Militärgesetzes; ein solche müsse separat erfolgen<br />

(siehe vorne). Was formell sicher stimmt, vermag inhaltlich jedoch kaum zu überzeugen. Die Botschaft weicht<br />

damit jenen Argumenten aus, welche die Gesetzesänderung notwendig machten. Die Diskussion der neuen<br />

Bundesverfassung zeigte im Gegenteil, dass das Militärgesetz in diesem Punkt nicht zwingend geändert werden<br />

muss (um das in der Botschaft verwendete Wort wieder aufzugreifen)<br />

3181 Botschaft Armee XXI, S. 880. Die Streichung der kantonalen Truppen aus der Bundesverfassung erfolgte<br />

allerdings erst später, mit der NFA; dazu oben, S. 421f.<br />

3182 Botschaft Armee XXI, S. 880.

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