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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Innen- und aussenpolitische Spannungen (1930er Jahre) 287<br />

diger“ Kritik 1988 .<br />

Trotzdem veranlasste bereits die Androhung dieser ultima ratio auf dem Verordnungswege<br />

die Presseverbände zu Protesten gegen den Eingriff in die Pressefreiheit 1989 . Die<br />

Presseorganisationen bezweifelten eine gültige Rechtsgrundlage des bundesrätlichen<br />

Erlasses 1990 , welcher im Übrigen nicht einmal in die Amtlichen Sammlung, sondern bloss<br />

in das Bundesblatt Eingang fand.<br />

Bundesrat BAUMANN betonte in der Sitzung des Nationalrats vom 6. Juni 1934 zwar die<br />

grosse Bedeutung einer freien Presse für die <strong>Schweiz</strong>er Demokratie, schränkte seine Aussage<br />

aber gleich wieder ein, indem er meinte:<br />

„(…) Dieses Freiheitsrecht hat, wie jedes andere, seine natürlichen Grenzen (…). Die wirklichen Gegner<br />

der Pressefreiheit sind diejenigen, die durch die Überspannung, ja durch offensichtlichen Missbrauch dieses<br />

Rechtes, es nicht bloss im Ausland, sondern auch beim <strong>Schweiz</strong>ervolk in Verruf und Misskredit bringen.<br />

Schon jetzt fehlt es nicht an Stimmen, die nach einer weitergehenden Einschränkung der Pressefreiheit bei<br />

uns rufen.“ 1991<br />

Ein bei WALTHER BURCKHARDT in Auftrag gegebenes Gutachten vom Mai 1933 äusserte<br />

sich verhalten zustimmend zur Zulässigkeit von Einschränkungen der Pressefreiheit<br />

durch den Bundesrat: Es stellte klar, dass bei Missbräuchen des Presserechts primär das<br />

Strafrecht heranzuziehen sei. Präventive Massnahmen wären nur in beschränktem Rahmen,<br />

eine Zensur nach Art. 55 BV überhaupt nicht zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesrates<br />

stütze sich bei Gefährdung der inneren oder äusseren <strong>Sicherheit</strong> auf Art. 102<br />

Ziff. 9 und 10 BV. Entscheidend für die Zulässigkeit ausserordentlicher Massnahmen sei<br />

aber, wann und unter welchen Umständen diese ergriffen würden. Burckhardt hielt die in<br />

einer bundesrätlichen Verordnung vorgesehenen ausserordentlichen Massnahmen solange<br />

für verfassungskonform, wie es dabei um die Aufrechterhaltung der staatlichen Macht<br />

ging 1992 . Damit erkannte er im Bundesratbeschluss sinngemäss ein eigentliches Notrecht,<br />

welches nur ausnahmsweise und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips<br />

zulässig sein konnte.<br />

Eingehend äusserte sich der spätere Bundesrat MARKUS FELDMANN (1937). Er erkannte<br />

hinsichtlich der Kompetenz zum Erlass der materiellen Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses<br />

eine Konkurrenz zum Parlament (Art. 85 Ziff. 6 BV). Die oberste Gewalt des<br />

Bundes (Art. 71 BV) dürfe bei solch weit reichenden Bestimmungen zum Schutze der inneren<br />

und äusseren <strong>Sicherheit</strong> nicht ausgeschlossen werden. Überdies hätte der Erlass gegen<br />

den in Art. 102 BV ausdrücklich statuierten Verfassungsvorbehalt verstossen; denn<br />

dazu gehöre die in Art. 55 BV garantierte Pressefreiheit. Beim Bundesratsbeschluss vom<br />

26. März 1934 könne es sich somit nur um ein Notrecht handeln, welches aber durch eine<br />

entsprechende Notlage legitimiert werden müsste. Ein Notstand für die öffentliche Ordnung<br />

hätte sicher während dem (Ersten) Weltkrieg vorgelegen; Mitte der 1930er Jahre gehe<br />

es aber um einen Dauerzustand, welcher einer „klaren und dauerhaften Lösung“ bedür-<br />

1988 Aus den Verhandlungen des Bundesrates (vom 26. März 1934), BBl. 1934 I, S. 860; LUDWIG, <strong>Schweiz</strong>erisches<br />

Presserecht, S. 74.<br />

1989 KREIS, Zensur und Selbstzensur, S. 22f.<br />

1990 Bericht über die Pressepolitik, S. 132; vgl. insbesondere auch die Darstellung der verschiedenen Meinungen<br />

bei LUDWIG, <strong>Schweiz</strong>erisches Presserecht, S. 75.<br />

1991 Bericht über die Pressepolitik, S. 117.<br />

1992 Das Gutachten blieb unpubliziert. Es wird zusammengefasst im Bericht über die Pressepolitik, S. 132f., nach<br />

welchem es hier zitiert wird.

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