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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die Militärordnung von 1874 129<br />

Bund auf die Erneuerung der Grenzschutzverträge mit den Kantonen und nahm die<br />

entsprechenden Aufgaben an der Landesgrenze selber wahr 866 .<br />

In der Botschaft zur Totalrevision des Zollgesetzes hielt der Bundesrat im Jahre 1892<br />

unmissverständlich fest, dass die Zustände an der Grenze nicht mehr länger hinnehmbar<br />

wären und insbesondere die Doppelstellung der kantonalen Grenzschutzbeamten nicht<br />

mehr länger aufrecht erhalten werden könne. Der Moment sei gekommen, „durch gesetzliche<br />

Bestimmungen Remedur zu schaffen, indem die Aufstellung eines eidgenössischen Grenzwachtkorps<br />

an der Landesgrenze vorgeschrieben wird.“ 867<br />

Als verfassungsrechtliche Grundlagen des Grenzwachtkorps genügten die aussenpolitischen<br />

Bundeskompetenzen 868 i.V.m. Art. 28 BV 1874, welcher – im nahtlosen Anschluss<br />

an Art. 23 BV 1848 869 – das gesamte Zollwesen zur ausschliesslichen Bundessache erhob<br />

870 . Darunter fielen auch die sog. Zollpolizei, die Überwachung der Zollgrenze und<br />

die Sicherung des Zolldienstes 871 .<br />

Für die Umsetzung auf Gesetzesstufe bildete der siebte Abschnitt mit dem – einzigen –<br />

Artikel 54 des Zollgesetzes von 1893 den Dreh- und Angelpunkt 872 . Mit ausdrücklichem<br />

Bezug auf die unbefriedigenden Erfahrungen mit dem kantonalen Grenzschutz wurde<br />

der Bundesrat darin zur Aufstellung eines militärisch organisierten Korps zum Schutz<br />

der Landesgrenze ermächtigt.<br />

„Der Bundesrat wird die zur bessern Sicherung der gehörigen Zollentrichtung, sowie zur polizeilichen Unterstützung<br />

des Zolldienstes erforderlichen Massnahmen treffen und ein bewaffnetes Grenzwachtkorps aufstellen.<br />

Dasselbe steht unter dem eidg. Militärstrafgesetz.“ 873<br />

Die weiteren Absätze legten die Rahmenbedingungen fest, unter welchen es den Angehörigen<br />

des GWK gestattet sein sollte, Räume zu durchsuchen (Abs. 2 – 4). Implizit<br />

eröffnete der Artikel den Beamten das Recht zur Verfolgung flüchtiger Täter und zur<br />

Aufnahme von Beweisen (Abs. 3). Die kantonalen Polizeiorgane wurden ausdrücklich<br />

zur Zusammenarbeit mit dem GWK verpflichtet (Abs. 7) 874 . Darin wurde eine Erweite-<br />

Zollwesen vom 27. August 1851 (vom 30. Mai 1892), BBl. 1892 III, S. 410 – 464 (S. 438), nachfolgend „Botschaft<br />

ZollG 1893“.<br />

866 MANZ, Die rechtliche Stellung der Grenzwächter, S. 9f.; HEINZ SCHREIER/RODOLFO CONTIN, Aufgaben<br />

und Funktionsweise des Grenzwachtkorps heute und unter Schengen, in: Christine Kaddous/Monique Jametti<br />

Greiner (Hrsg.), Bilaterale Abkommen II <strong>Schweiz</strong> – EU, S. 284, Fn. 6, erwähnen nicht erfüllte vertraglich<br />

vereinbarte Leistungsstandarts sowie Fälle von Korruption in gewissen Landesteilen.<br />

867 Botschaft ZollG 1893, BBl. 1892 III, S. 410 – 464 (S. 439).<br />

868 Dazu etwa DUBS, Öffentliches Recht Bd. II, S. 188ff. oder BLUMER, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 238ff.<br />

869 Siehe oben, S. 16f.<br />

870 Art. 28, Satz 1 BV 1874: „Das Zollwesen ist Sache des Bundes.“<br />

Aus der Literatur FLEINER/GIACOMETTI, Bundesstaatsrecht, S. 87; RENÉ A. RHINOW, in: Kommentar BV<br />

1874, Art. 28 (1988), Rz. 1 und 40 (allgemein, ohne spezifisch auf den Grenzschutz einzugehen).<br />

871 SCHREIER/CONTIN, Aufgaben und Funktionsweise des Grenzwachtkorps heute und unter Schengen,<br />

S. 284f.; ERNST BLUMENSTEIN, Grundzüge des schweizerischen Zollrechts, Bern 1931, S. 69.<br />

872 Bundesgesetz über das Zollwesen (vom 28. Juni 1893), AS 13, S. 692 – 713, nachfolgend „ZollG 1893“.<br />

873 Art. 54 Abs. 1 ZollG 1893. Im Parlament fiel die Neuerung auf einhellige Zustimmung; AB 1892, S. 323 –<br />

325 (NR); AB 1893, S. 50f. (SR).<br />

874 Die Botschaft ZollG 1893, BBl. 1892 III, S. 410 – 464, befasste sich auf vier Seiten mit der Zollpolizei (S. 438<br />

– 441). Nach einer einleitenden Beschreibung der Missstände, welche die Gesetzesänderung veranlasst hatten,<br />

setzte sich die Botschaft mit dem Verbot zum Bau von Gebäuden über die Grenze hinweg sowie mit der

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