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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Bewährungsproben von 1874 bis 1914 179<br />

leme in der Zusammenarbeit zwischen kantonalen und kommunalen Behörden. Die<br />

städtischen Polizeikorps waren teilweise stark unterdotiert.<br />

Obwohl in Bern und Zürich Krawalle mit Hilfe von Bundestruppen befriedet werden<br />

mussten, gelten beide Einsätze als kantonale Ordnungsdienste. Darauf wird einzugehen<br />

sein.<br />

3.5.1. Der Berner Käfigturmkrawall und die juristischen Folgen<br />

3.5.1.1. Unruhen in der Bundeshauptstadt<br />

Am 19. Juni 1893, einem sehr heissen Tag, bildete sich aus einer anfänglich lokalen<br />

Bewegung der Berner Maurer und Handlanger gegen ausländische Arbeiter ein eigentlicher<br />

Tumult. Rund um den Käfigturm, in welchem die Behörden festgenommene Gewalttäter<br />

inhaftiert hatten, entbrannte ein erbitterter Kampf zwischen einer protestierenden<br />

Menschenmenge und der Stadtpolizei. Weitere Verhaftungen zeigten wenig Wirkung<br />

und ein Einsatz von Hydranten belustigte die schwitzende Menge sogar. Zur Unterstützung<br />

der bedrängten Polizei wurde zuerst die Feuerwehr aufgeboten.<br />

Zum Einsatz einer „freiwilligen Bürgerwehr“ unter dem Kommando eines Obersten der<br />

kantonalen Militärverwaltung kam es nur darum nicht, weil spät in der Nacht Militär 1265<br />

von Thun her in die Stadt entsandt worden war 1266 . Der Befehl an die Truppen wurde –<br />

anstatt vom Gesamtbundesrat – selbständig vom Vorsteher EMD erlassen, weil die<br />

Einberufung einer Bundesratssitzung „angesichts der vorgerückten Stunde (…) nicht tunlich<br />

war“ 1267 .<br />

Der Armeeeinsatz entschied die Auseinandersetzungen rasch zu Gunsten der Behörden<br />

und ermöglichte zahlreiche Festnahmen. Die Lage beruhigte sich trotz weiteren Verhaftungen<br />

rasch und nachhaltig 1268 .<br />

3.5.1.2. Eine bewaffnete Bundesintervention?<br />

Die Anführer und Anstifter des Tumults mussten sich in Strafuntersuchungen vor der<br />

Berner Justiz verantworten. Dagegen wandte sich die Arbeiterunion Bern mit dem Gesuch<br />

an den Bundesrat, dieser möge das Vorliegen einer eidgenössischen Intervention<br />

prüfen und die nötigen Massnahmen veranlassen, – nämlich die Überweisung des Falles<br />

an eidgenössische Untersuchungsbehörden 1269 . Der Bundesrat stellte sich jedoch auf den<br />

Standpunkt, es hätte keine eidgenössische Intervention 1270 , „sondern nur eine durch das<br />

eidgenössische Militärdepartement innert des Rahmens seiner Kompetenzen verfügte Dislozierung von<br />

Truppen stattgefunden (…)“ 1271 .<br />

1265 Es handelte sich dabei um die Mannschaft des Schiesskurses für Offiziere der Feldartillerie; Bericht des<br />

Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1893, Geschäftskreis des Militärdepartements,<br />

BBl. 1894 I, S. 813 – 942 (S. 886).<br />

1266 Zum Ganzen die NZZ vom 20. Juni 1893, 2. Blatt, S. 2.<br />

1267 BGE 20, 19 (S. 19 – Wassilieff und Genossen).<br />

1268 NZZ vom 21. Juni 1893, 2. Blatt, S. 2.<br />

1269 BGE 20, 19 (S. 20 – Wassilieff und Genossen).<br />

1270 Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1893, BBl. 1894<br />

II, S. 1 – 78 (S. 75).<br />

1271 BGE 20, 19 (S. 21 – Wassilieff und Genossen).

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