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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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126 Von der Verfassungsrevision bis zum Ersten Weltkrieg (1874 – 1920)<br />

Die nationalrätliche Revisionskommission betonte hingegen die grosse Verantwortung<br />

eines Generals sowie dessen (auch) politische Bedeutung. Eine gewisse Unabhängigkeit<br />

des Generals sei sogar eher vorteilhaft, weil die zivilen Behörden „den finanziellen Rücksichten<br />

häufig allzu zugänglich“ wären und dabei in Konfliktfällen die militärischen Gesichtspunkte<br />

zu Unrecht verdrängten 844 . Darum sei an der bisherigen Wahlart (durch das Parlament)<br />

festzuhalten 845 .<br />

Die Bundesverfassung von 1874 verankerte in Art. 85 Ziff. 4 i.V.m. Art. 92 die Zuständigkeit<br />

der Vereinigten Bundesversammlung zur Wahl des Generals und folgte damit<br />

ihrer Vorgängerin 846 . Die MO 1874 präzisierte, dass eine Generalswahl zu erfolgten<br />

hatte, sobald ein Aufgebot von „mehreren Armeedivisionen in Aussicht“ stand 847 .<br />

Die Möglichkeit eines Vorschlages durch den Bundesrat – oder gar ein Vorschlagsrecht –<br />

wurden in der Militärordnung zwar nicht mehr erwähnt; in der Praxis (1914 und 1939)<br />

wurde der General dem Parlament trotzdem von der Landesregierung vorgeschlagen;<br />

1914 ermöglichte sogar erst die intensive Einflussnahme des Bundesrates die Wahl Willes<br />

zum General 848 .<br />

Der Oberbefehl blieb zwar bis zur „Beendigung der Truppenaufstellung“ mit der Führung der<br />

Armee betraut, dem Bundesrat stand jedoch die Möglichkeit offen, der Bundesversammlung<br />

begründeten Antrag auf vorzeitige Entlassung zu stellen 849 .<br />

Der Fall, dass der General „aus irgend einem Grunde unfähig (wurde), das Kommando weiter zu<br />

führen“ hätte den Bundesrat sogar dazu verpflichtet, unverzüglich einen neuen Oberbefehlshaber<br />

zu bestimmen, bis das Parlament erneut zusammengetreten wäre 850 .<br />

2.2.2. Die Auftragserteilung<br />

Der Auftrag des Generals („zu erreichender Endzweck“) erteilte nun der Bundesrat gemäss<br />

den von der Bundesversammlung gefällten Beschlüssen 851 . Innerhalb seines Auftrags<br />

verfügte der General über volle Handlungsfähigkeit; er war befugt, alle „militärischen<br />

Massregeln“ zu erteilen, „welche er zur Erreichung des (…) Endzweckes für notwendig oder dienlich<br />

erachtet.“ 852<br />

844 Damit nahm die nationalrätliche Kommission indirekt auch Stellung zum Streit zwischen General Herzog und<br />

dem Bundesrat. Siehe dazu oben, S. 110f.<br />

845 Protokoll über die Verhandlungen der im Juli 1870 mit Vorberathung der Revision der Bundesverfassung<br />

vom 12. September 1848 beauftragten Kommission des schweizerischen Nationalraths, Bern 1871, Zweiundzwanzigste<br />

Sitzung, 16. März 1871, S. 158 – 163 (S.162).<br />

846 Art. 74 Ziff. 3 i.V.m. Art. 80 BV 1848.<br />

847 Art. 239 Abs. 1 MO 1874. Der Neuregelung zustimmend MARTIN, Kriegsgeschichte, S. 122f.<br />

848 Was 1914 nicht unumstritten war; siehe hinten, S. 191. Zur Wahl Henri Guisans siehe WILLI GAUTSCHI,<br />

General Henri Guisan, 4. Aufl., Zürich 1994, S. 72 – 74.<br />

849 Art. 239 Abs. 2 MO 1874.<br />

850 Art. 240 Abs. 2 MO 1874.<br />

851 Art. 241 MO 1874.<br />

852 Art. 242 MO 1874.

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