02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kompetenzaufteilung bezüglich der inneren <strong>Sicherheit</strong> 63<br />

kammer als eigentlichem Assisenhof 379 und den Kassationshof 380 (Art. 14 OG 1849).<br />

Zu den Kompetenzen des Assisengerichts hielt Art. 104 Abs. 1 BV 1848 fest:<br />

„Das Assisengericht, mit Zuziehung von Geschwor(e)nen, welche (sich) über die Thatfrage absprechen,<br />

urtheilt:<br />

a. in Fällen, wo von einer Bundesbehörde die von ihr ernannten Beamten zur strafrechtlichen Beurtheilung<br />

überwiesen werden;<br />

b. über Fälle von Hochverrath gegen die Eidgenossenschaft, von Aufruhr und Gewaltthat gegen die Bundesbehörden;<br />

c. über Verbrechen und Vergehen gegen das Völkerrecht;<br />

d. über politische Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge derjenigen Unruhen sind, durch welche<br />

eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst worden ist.<br />

(…)“<br />

Eine Präzisierung der strafrechtlichen Kompetenzen des Bundesgerichts (der Bundesassisen)<br />

ergab sich durch das Bundesstrafrecht von 1853 381 . Danach beschränkten sich die<br />

bundesgerichtlichen Zuständigkeiten auf die Beurteilung strafrechtlicher Fälle mit Bezug<br />

zur Eidgenossenschaft. Sei dies wegen Anschuldigungen an einen eidgenössischen Beamten,<br />

wegen Hochverrat gegen die <strong>Schweiz</strong> oder Gewaltanwendung gegen Bundesbehörden,<br />

wegen Straftaten gegen das Völkerrecht oder schliesslich zur strafrechtlichen<br />

Beurteilung von Vorfällen, welche zu einer bewaffneten Bundesintervention geführt hatten.<br />

Die Abgrenzung der einzelnen Tatbestände zueinander richtete sich nach dem Bundesstrafrecht.<br />

Ausgenommen blieben von vornherein alle sog. „gemeinen Verbrechen“; welche<br />

vollständig unter kantonale Jurisdiktion fielen.<br />

2.2.8.2.1. Zuständigkeiten der Bundesassisen<br />

Die wichtigsten Zuständigkeiten der Bundesassisen mit Bezug auf die innere <strong>Sicherheit</strong><br />

trugen ausschliesslichen Charakter (Art. 104 lit. b, c und d sowie Art. 106 BV 1848 jeweils<br />

i.V.m. Art. 73 BStR). Sie können grob unterschieden und stichwortartig aufgeführt werden<br />

382 :<br />

− Hochverrat gegen die Eidgenossenschaft<br />

(Art. 36 – 38 sowie Art. 45 BStR);<br />

− Aufruhr und Gewalttat gegen Bundesbehörden<br />

(Art. 46 – 50 BStR); sowie<br />

− politische Verbrechen und Vergehen, als Ursache oder Folge von Unruhen, durch welche<br />

eine bewaffnete Bundesintervention veranlasst wird<br />

(Art. 45 – 50 sowie Art. 52 BStR).<br />

Weitere Zuständigkeiten der Bundesassisen ergaben sich aus Ermessen der Bundesbehörden<br />

383 , respektive aus der Überweisung der Fälle durch Bundesbehörden (Art. 104 lit. a BV<br />

379 ROTHENBERGER-KLEIN, Schwurgerichtsverfahren, S. 68.<br />

380 Zur Funktion des Kassationsgerichts Art. 51 OG 1849 sowie NÄGELI, Entwicklung der Bundesrechtspflege,<br />

S. 90 – 95.<br />

381 Dazu sogleich, S. 69ff.<br />

382 Vgl. auch BLUMER/MOREL, Bundesstaatsrecht Bd. II, S. 71 – 74 sowie ROTHENBERGER-KLEIN, Schwurgerichtsverfahren,<br />

S. 89ff.<br />

383 BLUMER/MOREL, Bundesstaatsrecht Bd. II, S. 75.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!