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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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344 Die Zeit des Kalten Krieges (1950 – 1990)<br />

Bundesrat eingeräumt. Gestützt darauf besorgte sie die Beobachtung und Verhütung<br />

von Handlungen, welche geeignet waren, die innere oder äussere <strong>Sicherheit</strong> der Eidgenossenschaft<br />

zu gefährden 2341 .<br />

1.5. Beurteilung: Durchbruch des Präventionsgedankens<br />

In den 1950er Jahren gewann der präventive Staatsschutz angesichts des Umsturzes in<br />

der Tschechoslowakei auf der Stufe Bund weiter an Bedeutung. Eine als omnipräsent<br />

empfundene, von der Sowjetunion gesteuerte Bedrohung, wurde nun – im Gegensatz zu<br />

den 1930er Jahren – weniger in der Agitation der Massen, als in einer schleichenden<br />

Unterwanderung (Subversion) des Staates oder in Verschwörungen gegen die Eidgenossenschaft<br />

gesehen. Die ursprüngliche Befürchtung eines massiven und gezielten Einsickerns<br />

von Kommunisten in die Bundesverwaltung erwies sich aber als wenig stichhaltig;<br />

trotzdem ergriff der Bundesrat einschneidende Massnahmen.<br />

Die sowjetische Expansion nach dem Zweiten Weltkrieg legitimierte politisch ein umfassendes<br />

Tätigwerden des Polizeidienstes der Bundesanwaltschaft. Der Bundesrat fasste<br />

den Auftrag an „sein“ Staatsschutzorgan recht weit und verzichtete auf eigentliche Kontrollmechanismen<br />

gegenüber der Bundesanwaltschaft. Dem tat auch der Umstand keinen<br />

Abbruch, dass ausgerechnet Bundesanwalt Dubois, der ausgerechnet der sozialdemokratischen<br />

Partei angehörte, ausgerechnet in einen Geheimnisverrat mit – nicht etwa<br />

der Sowjetunion, sondern – ausgerechnet dem befreundeten Nachbarland Frankreich<br />

verstrickt war.<br />

Die Haupttätigkeit zum Schutz des Staates oblag dem Polizeidienst der Bundesanwaltschaft.<br />

Damit war das Konfliktpotenzial mit der kantonalen Polizeihoheit von vorneherein<br />

bescheiden. Andererseits standen die Bestände der repressiven polizeilichen Mittel<br />

im Bundesstaat – insbesondere der kantonalen Polizeikorps –, nicht im Fokus (als gering<br />

eingestufte Gefährdung durch Massenagitation). So war es in den 1950er Jahren die<br />

Bundespolizei, welcher es oblag, „das Richtige“ zu tun.<br />

Aus nachträglicher Betrachtung wären gegenteilige Massnahmen wohl richtig gewesen:<br />

Nicht weniger, sondern mehr Kontrolle der Staatsschutzorgane einschliesslich der Bundesanwaltschaft<br />

durch die politischen Behörden hätten eine „Fichenaffäre“ vielleicht<br />

verhindert und den rechtstaatlichen Rahmen des Staatsschutzes möglicherweise gestärkt.<br />

derung wieder rückgängig gemacht (Art. 5). Zum BWIS siehe hinten, S. 434ff.<br />

2341 Vgl. dazu auch die kurze Darstellung in BGE 117 Ia 202 (E.6b S. 217) sowie hinten, S. 383ff.

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