02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kompetenzaufteilung bezüglich der inneren <strong>Sicherheit</strong> 41<br />

2.1.6.5. Rechtliche Schranken der Bundesintervention<br />

Wie bereits oben erwähnt, äusserte sich Art. 16 nicht zur Art der Durchführung der<br />

Bundesintervention. Trotzdem fand eine Bundesintervention nicht im rechtsfreien<br />

Raum statt: Rechtliche Schranken ergaben sich aus dem von Art. 16 explizit angesprochenen<br />

Garantieartikel (Art. 5 BV 1848) 232 , aus Art. 17 BV sowie aus der Bundesrechtsordnung<br />

als ganzer.<br />

2.1.6.5.1. Das eidgenössische Kommando<br />

Das in Art. 17 BV 1848 233 angesprochene Durchzugsrecht von Truppen durch andere<br />

Kantone hätte sich von alleine ergeben. Die Verfassung nahm eine ausdrückliche Erwähnung<br />

vor, weil dem historischen Gesetzgeber noch die Freischarenzüge im Gedächtnis<br />

waren 234 .<br />

Entscheidend war der zweite Satz der Bestimmung: Die Truppen „(…) sind sofort unter<br />

eidgenössische Leitung zu stellen.“ Somit war eine bewaffnete Bundesintervention – wie eine<br />

Intervention überhaupt – nur unter eidgenössischer Führung zulässig 235 . Auf die Herkunft<br />

der Truppen – ob kantonale oder eidgenössische, kam es somit von vornherein<br />

gar nicht an.<br />

2.1.6.5.2. Der Garantieartikel<br />

Mit der Erwähnung des Garantieartikels (Art. 5 BV 1848) wurde der Verhältnismässigkeitsgrundsatz<br />

im Rahmen von Interventionen ausdrücklich in der Bundesverfassung<br />

verankert. Der Bestand eines Kantons stand auch bei eidgenössischer Intervention nicht<br />

zur Disposition. Auch die innere Organisation und die Kompetenzen des Kantons durften<br />

vom Bund weder beliebig noch dauerhaft verändert werden 236 , solange diese Ordnung<br />

den von der Bundesversammlung gewährleisteten Rahmen nicht sprengte. Gleichzeitig<br />

beinhaltete der Hinweis aber auch die Pflicht zur Respektierung der Volks- und<br />

Freiheitsrechte aus den gewährleisteten Kantonsverfassungen 237 .<br />

232 Allgemein zu Art. 5 BV 1848 vorne, S. 26f.<br />

233 Art. 17 BV 1848: „In den durch Art. 15 und 16 bezeichneten Fällen ist jeder Kanton verpflichtet, den Truppen freien<br />

Durchzug zu gestatten. Diese sind sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen.“<br />

234 Zur Entstehungsgeschichte des Art. 17 BV 1848 siehe SCHOLLENBERGER, Kommentar BV, S. 211 oder<br />

BURCKHARDT, Kommentar BV, S. 136f.<br />

SCHOLLENBERGER, Geschichte und System, S. 167f. hielt den ganzen Artikel für überflüssig: „Art. 17 verpflichtet<br />

die Kantone, in den Fällen von Art. 15 und 16 den zu Hülfe kommenden Truppen freien Durchzug zu gestatten, und<br />

bestimmt, dass diese sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen seien. Bei eidgenössischer Intervention versteht sich das Eine<br />

und das Andere von selbst, und das Mittel kantonaler Zuzüge ist nicht praktikabel; der Artikel ist seit seiner Aufstellung bedeutungslos.“<br />

Dieser Auffassung wird in der vorliegenden Arbeit nur hinsichtlich des ersten Teils der Norm gefolgt.<br />

235 So auch etwa KAISER, Staatsrecht Bd. III, S. 128 oder SCHOLLENBERGER, Kommentar BV, S. 212.<br />

236 BLUMER/MOREL, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 279; FLEINER/GIACOMETTI, Bundesstaatsrecht, S. 155,<br />

sprechen von einer „Amtsgewalt der verfassungsmässig berufenen Behörden“.<br />

237 SCHOLLENBERGER, Kommentar BV, S. 207 (erblickte darin sogar den einzigen Zweck des Hinweises);<br />

BLUMER/MOREL, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 279; FLEINER/GIACOMETTI, Bundesstaatsrecht, S. 155.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!