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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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494 Die Gegenwart (1990 – 2009)<br />

„Auswirkungen“ auf das Land. Einer militärischen Aggression räumt der Bericht zwar<br />

die grössten negativen Auswirkungen ein, hält ihre Wahrscheinlichkeit auf die nächsten<br />

Jahre hinaus aber für sehr gering. Stattdessen geniessen Konflikte unterhalb der Kriegsschwelle<br />

oder Naturkatastrophen eine höhere Eintretenswahrscheinlichkeit. Der Bericht<br />

betont die Wichtigkeit der Kooperation im In- und Ausland, um künftigen Risiken und<br />

Gefahren adäquat begegnen zu können. <strong>Innere</strong> und äussere <strong>Sicherheit</strong> liessen sich nicht<br />

mehr trennen, die gegenseitigen Bezüge wären zu intensiv geworden.<br />

Der SiPolB 2000 machte den Entwurf eines neuen Armeeleitbilds notwendig. Mit dem<br />

ALB XXI fokussiert die Armee ihre Aufgaben auf die wahrscheinlicheren Einsätze. Die<br />

Armee XXI ist kleiner, dafür aber mobiler als die Armee 95; unter dem Stichwort „Interoperabilität“<br />

soll die Zusammenarbeit mit Partnern im In- und Ausland ermöglicht<br />

werden. Der Abwehr von Gewalt unterhalb oder an der Kriegsschwelle wird auch für<br />

die Armee eine grössere Bedeutung zugemessen. Der Operationstyp Raumsicherung soll<br />

diesem Umstand Rechnung tragen. Das Militärgesetz von 1995 wurde mit einer Teilrevision<br />

angepasst.<br />

Mehr oder weniger parallel zur Neukonzeptionierung der Armee überprüften Bund und<br />

Kantone mit USIS das System innere <strong>Sicherheit</strong> der <strong>Schweiz</strong>. Die vier, zwischen 2000<br />

und 2004 entstandenen Berichte weisen teilweise gravierende Lücken und Schwächen<br />

bei der Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> auf. Aus finanziellen Gründen bewirkt<br />

USIS bisher nur wenige Verbesserungen. So schlüpfen seit einigen Jahren Grenzwache<br />

und Armee in die Rolle wichtiger <strong>Sicherheit</strong>sdienstleister auch in solchen Sachbereichen,<br />

welche verfassungsrechtlich zu den kantonalen Domänen gehören. Dabei nimmt das<br />

GWK teilweise primäre <strong>Sicherheit</strong>saufgaben in den Kantonen wahr und leistet mehr als<br />

bloss Unterstützung der personell oft unterdotierten Kantonspolizeien. Als rechtliche<br />

Grundlagen dazu dienen – gestützt auf eine kaum verfassungskonforme Formulierung<br />

des Zollgesetzes – rechtlich fragwürdige „Vereinbarungen“ zwischen Finanzdepartement<br />

und Kantonsregierungen. Eine Personallücke trifft jedoch auch das GWK selber,<br />

weshalb es von der Armee subsidiär unterstützt wird.<br />

6.4. Armeereform „08/11“ und Raumsicherung<br />

Der Bundesrat unterzieht derweil die Armee mit der Armeereform „08/11“ einem neuerlichen,<br />

tief greifenden Wandel. Die Infanterie wird personell gestärkt und soll als Kernkompetenz<br />

auf einen abgeänderten Operationstyp Raumsicherung zur Abwehr von Gewalt<br />

strategischen Ausmasses durch Gegengewichtsbildung, Besetzung von Schlüsselräumen,<br />

etc., ausgebildet und ausgerüstet werden. Dabei geht das VBS offenbar davon aus, dass<br />

ein Raumsicherungseinsatz subsidiär, unter Einsatzverantwortung der Kantone erfolgen<br />

könnte, welche ihrerseits sog. „Rules of Engagement“ dafür erlassen würden. In den<br />

Übungen wird von einer geografischen Aufgabenteilung ausgegangen, wonach die Polizei<br />

in den Städten, die Armee in ländlichen und grenznahen Gebieten Ruhe und Ordnung<br />

aufrecht erhält. Als Grundlage dazu dient eine Vereinbarung zwischen VBS und<br />

KKJPD („Kernsätze“). Eine so verstandene Raumsicherung wirft grundsätzliche rechtliche<br />

Fragen auf (Bundesintervention? Notrecht? Respektierung der Grundrechte? etc.),<br />

welchen der Bundesrat nicht weiter ausweichen sollte.

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