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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Bewährungsproben von 1848 bis 1874 115<br />

über diesen inneren Konflikten in den Kantonen die Rolle eines intervenierenden Garanten<br />

ein. Die jeweils entsandten eidgenössischen Kommissäre suchten als Träger der<br />

zivilen Bundesgewalt politische Lösungen, während ihnen Truppen zur Wiederherstellung<br />

der öffentlichen Ruhe und Ordnung zur Seite gestellt wurden. In jener Zeit reichte<br />

die blosse Anwesenheit der Truppen aus, die Konflikte zu entscheiden. Die Kommissäre<br />

legten mit Recht grossen Wert auf die Verhältnismässigkeit ihrer Interventionen. Ihr<br />

Auftrag lag in der Wiederherstellung der inneren <strong>Sicherheit</strong>, nicht in der politischen<br />

Einflussnahme auf einen Kanton. Selbst die bewaffnete eidgenössische Intervention<br />

behielt – im Einklang mit der Bundesverfassung – den Charakter einer freundeidgenössischen<br />

Hilfeleistung, wie sie sich während des 500-jährigen Bestehens der „Wehrgenossenschaft“<br />

herausgebildet hatte.<br />

Während des deutsch-französischen Krieges manifestierten sich alle überhaupt denkbaren<br />

Probleme im <strong>Schweiz</strong>er <strong>Sicherheit</strong>sgefüge. Das nicht zuletzt wegen seiner unklaren<br />

rechtlichen Stellung schlechte Verhältnis zwischen General und Bundesrat und der Dauerstreit<br />

zwischen militärischer und politischer Führung um die Truppenaufgebote hätten<br />

zur Katastrophe führen können, als sich die marode Bourbaki-Armee in den Neuenburger<br />

Jura abzusetzen begann. Danach reihte sich mit dem Tonhallekrawall Fauxpas an<br />

Fauxpas: Erstens hätten die „internierten“ französischen Offiziere sich in Zürich nicht<br />

frei und in Zivilbekleidung bewegen dürfen; zweitens war die Zürcher Polizei nicht im<br />

Stande, den Krawall auch nur einzudämmen; drittens herrschte völliges Durcheinander<br />

über die Kompetenzordnungen, so dass der Zürcher Regierungsrat – also eine zivile<br />

kantonale Stelle – den Truppen, die eigentlich unter dem Kommando des Generals<br />

standen, Aufträge erteilte und viertens überschritt der Bundesrat die ihm zustehende<br />

Befugnis zur Entsendung von Truppen. Fraglich, und m.E. wohl zu verneinen war ü-<br />

berdies, ob der Bundesrat überhaupt am General vorbei Truppen hätte nach Zürich<br />

entsenden dürfen. Während des deutsch-französischen Konflikts machte sich das Fehlen<br />

eines eigentlichen Inlandnachrichtendiensts 796 negativ bemerkbar. Weder der Zürcher<br />

Regierungsrat noch der Bundesrat waren 1871 zu einer adäquaten Lageanalyse im Stande.<br />

796 Über das Ungenügen der Nachrichtendienste gaben die Erkenntnisse aus dem späteren „Anarchistenbericht“<br />

Aufschluss; siehe hinten, S. 160f.

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