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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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326 Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg (1920 – 1950)<br />

Eine solche war zu verweigern, wenn die Versammlung oder Veranstaltung möglicherweise<br />

staatsgefährlich hätte sein können (Art. 1 Abs. 2). Der Bundesrat behielt sich vor, politische<br />

Versammlungen selber zu untersagen oder zu genehmigen, sowie allenfalls einzelne<br />

Vereine zu verbieten (Art. 1 Abs. 3). Die kantonalen Behörden wurden ermächtigt,<br />

politische Versammlungen zu überwachen oder gegebenenfalls aufzulösen (Art. 1<br />

Abs. 4). Zuwiderhandlungen gegen den Beschluss wurden mit bis zu einem Jahr Gefängnis<br />

oder einer Busse bis zu 5'000 Franken geahndet (Art. 2) 2264 .<br />

Der Bundesrat stützte sich zum Erlass der Verordnung auf Art. 3 des Vollmachtenbeschlusses<br />

2265 , ohne weitere Rechtsgrundlagen zu erwähnen. Trotz der grossen Ähnlichkeit<br />

zur Demokratieschutzverordnung (insbesondere mit deren Art. 7) finden sich in der<br />

Verordnung lediglich Hinweise auf ihr Verhältnis zum BStR (Art. 3 Abs. 1). Bundesanwalt<br />

STÄMPFLI sah in diesem neuen Erlass jedoch eine Ausführungsverordnung zur<br />

Demokratieschutzverordnung 2266 . Für die Handhabung des Genehmigungserfordernisses<br />

mögen der Bundesratsbeschluss vom 5. Dezember 1938 und seine Entstehungsgeschichte<br />

bestimmt wertvolle Dienste geleistet haben. Trotzdem ging mit dem neuen<br />

Bundesratsbeschluss eine wesentliche inhaltliche Ausweitung einher 2267 .<br />

3.6. <strong>Innere</strong> Stabilität<br />

Innenpolitisch wurde der Zweite Weltkrieg im Vergleich zum Aktivdienst zwischen 1914<br />

und 1918 viel reibungsloser bewältigt. Zwar bestanden auf dem Gebiet der inneren<br />

<strong>Sicherheit</strong> auch zwischen 1939 und 1945 Meinungsverschiedenheiten und Herausforderungen.<br />

Gefährliche Auseinandersetzungen wie in den Krisenjahren 1916 bis 1918 wiederholten<br />

sich jedoch nicht.<br />

Die Armee führte drei lokale Interventionen durch, welche in der Bedeutung weit hinter<br />

den Landesstreik oder die Intervention in Genf 1932 zurückblieben 2268 .<br />

3.6.1. Grenzübertritte<br />

Ab Mitte Juni des Jahres 1940 begannen in grosser Zahl Grenzübertritte von Angehörigen<br />

der alliierten Truppen auf das Gebiet des heutigen Kantons Jura. Bis am 20. Juni<br />

brachten sich fast 43'000, hautsächlich französische und polnische Soldaten des 45.<br />

französischen Korps in der <strong>Schweiz</strong> in <strong>Sicherheit</strong> 2269 . Der Grenzübertritt erfolgte sehr<br />

diszipliniert. Die ausländischen Truppen wurden in verschiedenen Lagern in der ganzen<br />

<strong>Schweiz</strong> interniert 2270 . Zu nennenswerten Zwischenfällen kam es während des ganzen<br />

2264 Zu den praktischen Herausforderungen – insbesondere zur Frage, wer bei den genannten Tatbeständen als<br />

Täter, wer als Teilnehmer zu beurteilen sei – vgl. COMTESSE, Der strafrechtliche Staatsschutz, S. 80.<br />

2265 Zum Vollmachtenbeschluss von 1939 siehe sogleich, S. 302f.<br />

2266 Referat des Bundesanwalts vom 13./14. September 1940 an der Polizeidirektorenkonferenz, zitiert nach<br />

COMTESSE, Der strafrechtliche Staatsschutz, S. 79 (mit Fn. 14).<br />

2267 In einem solchen Sinne auch COMTESSE, Der strafrechtliche Staatsschutz, S. 80.<br />

2268 Siehe dazu HIRZEL, Ordnungsdienstauftrag, S. 157.<br />

2269 Dazu RUBEN MULLIS, Die Internierung polnischer Soldaten in der <strong>Schweiz</strong> 1940 – 1945, in: Hans Rudolf<br />

Fuhrer (Hrsg.), Militärgeschichte zum Anfassen, Nr. 16, Zürich 2003, S. 9f.<br />

2270 MULLIS, Die Internierung polnischer Soldaten, S. 12ff. Zu den rechtlichen Aspekten siehe MAX STEINER, Die<br />

Internierung von Armeeangehörigen kriegführender Mächte in neutralen Staaten, insbesondere in der <strong>Schweiz</strong>

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