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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Kompetenzaufteilung bezüglich der inneren <strong>Sicherheit</strong> 67<br />

2.3.2. Konsequenzen für das bundesstaatliche Miteinander<br />

Die beschriebene <strong>Sicherheit</strong>sverfassung entsprach dem bescheidenen Instrumentarium<br />

eines kleinen, überschaubaren Bundesstaates. Damit wurden nicht zuletzt die Kantone<br />

als primäre Träger der unmittelbaren staatlichen Hoheit stark in die Pflicht genommen.<br />

Die kantonale Herrschaftsgewalt war kraft Bundesrecht demokratisch zu legitimieren<br />

und stark genug auszugestalten, dass die Kantone ihre gerade auf dem Gebiet der inneren<br />

<strong>Sicherheit</strong> sehr weit reichenden Kompetenzen sinnvoll auszuüben in der Lage waren.<br />

Ein geradezu frivoles Vertrauen auf ein Eingreifen des Bundes, wenn sich die kantonalen<br />

Massnahmen als unzureichend erweisen würden 392 , fand keine Grundlage in der<br />

Bundesverfassung. Dem Bund war vielmehr die Rolle eines lender of last resort zugedacht,<br />

indem er die Armee als strategisches Machtmittel einsetzen konnte.<br />

Präventive Massnahmen zur Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> gehörten in normalen<br />

Lagen in den Verantwortungsbereich der Kantone. Nur bei Gefährdung des ganzen<br />

Landes wäre auch der Bund dazu befugt gewesen. Einzige Ausnahme bildete die Bundeszuständigkeit<br />

im Rahmen des Pulverregals (Sprengstoffe), welche aber wohl eher im<br />

Rahmen einer beschränkten „Entmilitarisierung“ der Kantone und Absicherung des<br />

Gewaltmonopols zu verstehen ist.<br />

Somit waren Bund und Kantone zur Wahrung und Wiederherstellung der inneren <strong>Sicherheit</strong><br />

zwar miteinander verbunden, die Bundeskompetenzen – wo vorhanden – aber<br />

trotzdem schonend auszuschöpfen.<br />

392 Siehe hinten, S. 131ff.

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