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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Gesetzgebung des Bundes 69<br />

öffentlicher Unruhen seine und die Sitzungen des Parlaments an einem anderen Ort als<br />

der Bundeshauptstadt einzuberufen 399 . Sollte der Bundesrat „in Folge von Aufruhr oder<br />

anderer Gewalttat ausser Stande sein, zu handeln“, war der Nationalratspräsident, im Falle<br />

dessen Verhinderung wiederum der Ständeratspräsident, verpflichtet, die Räte sofort in<br />

einem andern Kanton (als Bern) zu versammeln 400 .<br />

Das Verbindende zwischen den verschiedenen Normen des Garantiegesetzes lag in der<br />

Motivation, das Funktionieren der wichtigsten Bundesbehörden sicherzustellen 401 . Teilweise<br />

handelte es sich dabei um eigentliches, sachlich eng begrenztes Notrecht 402 . Auffallend<br />

ist die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in den beiden Tatbeständen<br />

des Art. 10 GarG 403 : Der erste Tatbestand in den beiden Varianten „Aufruhr“ oder „andere<br />

Gewalttat“, der zweite als „Verlust der Handlungsfähigkeit“. Die Feststellung dieser Tatbestände<br />

lag im Ermessen derjenigen Behörde, welche daraus die entsprechenden Rechtsfolgen<br />

zu treffen berechtigt und verpflichtet war. Da die Rechtsfolge der Bestimmung<br />

bloss im Zusammentritt der Regierung oder des Parlaments bestand, konnte die Verwendung<br />

von unbestimmten Rechtsbegriffen in Kombination mit einem weiten Ermessen<br />

als unbedenklich gelten.<br />

3.2. Das Bundesstrafrecht<br />

Nach der Verfassungsordnung von 1848 war die Gesetzgebung über das materielle und<br />

prozessuale Strafrecht (sog. gemeines Strafrecht) grundsätzlich Sache der Kantone geblieben<br />

404 . Bis zur Übertragung vollständiger Kompetenz zum Erlass eines Strafgesetzbuches<br />

405 (materielles Strafrecht) konnten die bundesrechtlichen Erlasse keinesfalls umfassend<br />

ausfallen, sondern bloss strafrechtliche Teilaspekte abdecken 406 , welche wiederum<br />

einer jeweils eigenen verfassungsmässigen Grundlage bedurften.<br />

Das Bundesstrafrecht (BStR) trat auf den 1. Mai 1853 zum kantonalen Strafrecht hinzu<br />

407 ; das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege 408 stand schon seit Dezember<br />

399 Art. 9 GarG 1851.<br />

400 Art. 10 GarG 1851.<br />

401 Botschaft des schweizerischen Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung zum Gesetzentwurfe über die<br />

politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft (vom 1. Dezember 1851), BBl.<br />

1851 I, S. 247 – 253 (S. 248f.), nachfolgend „Botschaft GarG 1851“.<br />

402 Botschaft GarG 1851, BBl. 1851 I, S. 247 – 253 (S. 249).<br />

403 Art. 10 GarG 1851: „Sollte, in Folge von Aufruhr oder anderer Gewaltthat, der Bundesrath ausser Stande sein, zu handeln,<br />

so ist der Präsident des Nationalrathes oder bei dessen Verhinderung der Präsident des Ständerathes verpflichtet, sofort die beiden<br />

gesetzgebenden Räthe in einem beliebigen Kantone zu versammeln.“<br />

404 HEINRICH PFENNINGER, Das Strafrecht der <strong>Schweiz</strong>, Berlin 1890, S. 347; CARL STOOSS, Die Grundzüge des<br />

schweizerischen Strafrechts, Erster Band, Basel/Genf 1892, S. 38 sowie zur Abgrenzung der beiden Bereiche<br />

S. 50 – 52.<br />

Zu den kantonalen Strafrechtskodifikationen siehe PAHUD DE MORTANGES, Rechtsgeschichte, Rz. 339 – 342<br />

sowie (ausführlich) CARL STOOSS, Grundzüge Bd. I, Basel/Genf 1892, passim.<br />

405 Dazu hinten, S. 174 und 316ff.<br />

406 Vgl. auch PFENNINGER, Strafrecht, S. 317.<br />

407 PFENNINGER, Strafrecht, S. 346.<br />

Zur Ausübung der Rechtspflege in Bundessachen von der Zeit der Helvetik bis zur Gründung des Bundesstaates<br />

siehe LEO WEBER, Betrachtungen über die Entwicklung der Bundesstrafgerichtsbarkeit, ZStR 1888,

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