02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

238 Von der Verfassungsrevision bis zum Ersten Weltkrieg (1874 – 1920)<br />

4.7. Keine schnelle Rückkehr zur Normalität<br />

Im April 1919 hob das Parlament die Art. 3 (unbeschränkte Vollmacht zur Behauptung<br />

der <strong>Sicherheit</strong> und der wirtschaftlichen Grundlagen) und 4 (unbegrenzter Kredit) des<br />

Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 grösstenteils wieder auf 1700 .<br />

Jedoch blieb der Bundesrat<br />

„(…) ermächtigt, ausnahmsweise Massnahmen zu treffen, die zur <strong>Sicherheit</strong> des Landes oder zur Wahrung<br />

der wirtschaftlichen Interessen des Landes unumgänglich notwendig sind.“ 1701<br />

Immerhin behielt sich die Bundesversammlung das Recht zurück, die auf Grund der<br />

neuen Vollmacht erlassenen Verordnungen nach einem eingehenden Bericht zu genehmigen<br />

1702 .<br />

Bezüglich der noch in Kraft stehenden älteren Notverordnungen beschloss das Parlament<br />

mit dringlichem Bundesbeschluss:<br />

„Der Bundesrat wird die auf Grund von Art. 3 und 4 des Bundesratsbeschlusses vom 3. August 1914<br />

erlassenen Notverordnungen aufheben, sobald die Dringlichkeit nicht mehr vorhanden ist und die Umstände<br />

es erlauben.<br />

Er wird der Bundesversammlung die Erlasse bezeichnen, die über den 1. Mai 1919 hinaus rechtswirksam<br />

bleiben.<br />

Ein auf den neuesten Stand fortgeführtes Verzeichnis der in Kraft stehenden Verordnungen ist jeweilen<br />

den Neutralitätsberichten (…) beizugeben.<br />

Die Bundesversammlung wird diejenigen Verordnungen bezeichnen, deren Aufhebung durch den Bundesrat<br />

sie verlangt.“ 1703<br />

4.7.1. Weitere Entwicklung<br />

Nach dem unerwartet schnellen Ende des Landesstreiks misstrauten die Behörden vorerst<br />

einer dauerhaften Beruhigung der Lage.<br />

Tatsächlich kam es im Sommer 1919 in Basel (Juli) und Zürich (August) zu kurzen lokalen<br />

Generalstreiks; der Bundesrat schickte in beiden Fällen auf Gesuch der Kantonsregierungen<br />

Truppen zur Gewährleistung der <strong>Sicherheit</strong> 1704 .<br />

Zwar wurde die politische Pressekontrolle zu Beginn des Jahres 1919 vollständig aufgehoben<br />

1705 , doch erliess der Bundesrat zur gleichen Zeit neue Verordnungen zur Bekämpfung<br />

von Umsturzversuchen. Rechtliche Grundlage dafür bildete der Vollmachtenbeschluss<br />

aus dem Jahr 1914, respektive der Bundesbeschluss zur Beschränkung der aus-<br />

1700 Art. I Abs. 1 des Bundesbeschlusses betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des<br />

Bundesrates (vom 3. April 1919), AS 35, S. 255f., nachfolgend „BB betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten“.<br />

Das Bundesgericht anerkannte auch die Geltung des neuen Vollmachtenbeschlusses ohne Umschweife in<br />

BGE 46 I 305 (E.1 S. 308f.), einem Fall zur Bekämpfung der Wohnungsnot.<br />

1701 Art. I Abs. 2 des BB betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten.<br />

1702 Art. I Abs. 3 des BB betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten.<br />

1703 Art. II Abs. 2 des BB betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten.<br />

1704 ENGELI, <strong>Innere</strong> <strong>Sicherheit</strong>, S. 57f. Zum anschliessenden Streit über die Kostentragung zwischen Bundesrat<br />

und Kantonsregierungen siehe BURCKHARDT, Kommentar BV, S. 125f.<br />

1705 Bundesratsbeschluss betreffend Aufhebung der politischen Pressekontrolle (vom 1. Februar 1919), AS 35,<br />

S. 93.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!