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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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336 Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg (1920 – 1950)<br />

Art. 5 der Truppenordnung 1936 ihn zur Aufstellung stehender Freiwilligenverbände ermächtigt<br />

hätte.<br />

Während des Krieges entwickelte sich der General – im Gegensatz zu seinem streitbaren<br />

Vorgänger Wille (1914 – 1918) – zu einer eigentlichen Integrationsfigur 2300 . Henri Guisan<br />

verhielt sich – im Bewusstsein seiner auch politischen Rolle – äusserst geschickt und<br />

trug durch einen sehr bewussten Umgang mit der Öffentlichkeit dazu bei, politische<br />

Spannungen zu verhindern. Das Vertrauen in die Armee, durchaus medienwirksam<br />

unterstützt durch Massnahmen zur „geistigen Landesverteidigung“, bildeten eine Stütze<br />

der inneren Ordnung während des Krieges und wirkte komplementär zu einer mehr<br />

oder weniger gezähmten Presse sowie der Ablehnung des nationalsozialistischen Gedankenguts.<br />

Guisan kam zugute, dass er sich wenig mit Armeeeinsätzen im <strong>Innere</strong>n beschäftigen<br />

musste – immerhin hatte der Bundesrat mit dem grundsätzlichen Festhalten an der<br />

Geltung der Bundesverfassung implizit auch das Weiterbestehen der primären Verantwortung<br />

der Kantone für die Aufrechterhaltung der inneren <strong>Sicherheit</strong> postuliert.<br />

4.7. Anmerkungen<br />

Aus nachträglicher Betrachtung sind die Modifikationen der Bundesversammlung zum<br />

Ordnungsgesetz zu bedauern, welche massgeblich zu dessen Ablehnung in der Volksabstimmung<br />

führten. Mit dem unter Einfluss von Bundesrat Häberlin in die eidgenössischen<br />

Räte geschickten ersten Gesetzesentwurf wäre dem Bund für die schwere Zeit ein<br />

eigentliches, aber massvoll ausgestaltetes Staatsschutzgesetz auf der richtigen Normstufe<br />

zur Verfügung gestanden, welches möglicherweise den Rückgriff auf Dringlichkeitsrecht<br />

bis zum Leid bringenden Jahr 1939 hätte vermeiden können. Ohne die durch die Bundesversammlung<br />

eingefügten, juristisch kaum zu rechtfertigenden Übertreibungen hätte<br />

das Gesetz die Hürde der Volksabstimmung eher bewältigt. Der kurz darauf erfolgte<br />

Rückgriff auf eine (m.E.) Gelegenheitsgesetzgebung hätte sich wohl erübrigt. Aufgabe<br />

des Bundesgerichts wäre es gewesen, durch Auslegung der neuen Tatbestände die nötige<br />

Feinjustierung vorzunehmen. Tatsächlich stützte es aber die ausserordentlichen Massnahmen<br />

der politischen Bundesbehörden tel quel; wohl auch, um Widersprüche zu vermeiden<br />

und die Strenge des Gesetzgebers durch eine primär generalpräventive Rechtsprechung<br />

zu unterstützen.<br />

Die Massnahmen zum Schutz der öffentlichen und der demokratischen Ordnung entbehrten<br />

einer überzeugenden rechtsstaatlichen Grundlage. Ihre Bedeutung stand im<br />

Widerspruch zu ihrer (ungenügenden) demokratischen Legitimation. Grossmehrheitlich<br />

oder einstimmig gefällte Parlamentsentscheide vermochten den Ausschluss eines möglichen<br />

Referendums nicht zu rechtfertigen, selbst wenn sie letztlich den Schutz des Staates,<br />

seiner Institutionen und Verfahren bezweckten. Der Schutz des Rechtsstaats unter<br />

Umgehung zentraler rechtsstaatlicher Prinzipien höhlt den Rechtsstaat nachhaltig aus.<br />

Negativ könnte sich das Fehlen eines eigentlichen Nachrichtendienstes und die dadurch<br />

nur unter erschwerten Bedingungen mögliche Lagebeurteilung auf der Stufe Bund aus-<br />

2300 Vgl. KLEY-STRULLER, Verfassungsgeschichte der Neuzeit, S. 282.

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