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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Massnahmen zur Sicherung des Luftverkehrs 359<br />

gie umfasst die Zuständigkeit des Bundes sowohl den Bereich der „Safety“ als technische<br />

und operationelle Zuverlässigkeit als auch das Gebiet der „Security“, dem Schutz vor<br />

widerrechtlichen Handlungen (wie Terroranschläge oder Entführungen) 2440 .<br />

3.3.1. Aktivdienst von Kampftruppen<br />

Nach der Flugzeugentführung nach Jordanien initiierten die Zürcher und Genfer Regierungen<br />

rasche Massnahmen. Am 18. und 21. September 1970 ersuchten beide Kantone<br />

den Bundesrat um einen Truppeneinsatz zur Entlastung der kantonalen Polizeikräfte an<br />

den beiden Grossflughäfen 2441 .<br />

Ein Ordnungsdienst mit kantonalen Truppen war in Genf zwar erwogen, aber wegen der<br />

unbestimmten Dauer des Einsatzes wieder verworfen worden 2442 .<br />

Mit Bundesratsbeschluss vom 25. September 1970 wurde dem Ersuchen stattgegeben 2443<br />

und gestützt darauf Teile der Armee zur Bewachung der Flughäfen Zürich-Kloten und<br />

Genf-Cointrin befohlen 2444 ; damit leistete die Armee zum erstmals seit dem Zweiten<br />

Weltkrieg wieder Aktivdienst 2445 . Zum Einsatz kam jeweils eine Kompanie eines Infanteriebataillons.<br />

Ihre Aufträge erhielten die Bataillone direkt von den Kantonsregierungen<br />

2446 .<br />

Die Instruktionen der Zürcher Regierung waren sehr allgemein gefasst und bestanden im<br />

„Schutz der Einrichtungen sowie Bekämpfung von Angriffen auf Flugzeuge im Flughafenareal sowie<br />

Personen auf dem Flugsteig.“ 2447<br />

Zur Durchführung des Einsatzes wurden die Kompetenzen zwischen Armee und Polizei<br />

detaillierter unterschieden. Der Truppe oblagen Bewachungen und Überwachungen,<br />

der Polizei die Personen- und Gepäckkontrollen 2448 . Die Führungsverantwortung blieb<br />

zwischen militärischen und zivilen Stellen getrennt 2449 .<br />

2440 Vgl. den Bericht über die Luftfahrtpolitik der <strong>Schweiz</strong> 2004 (vom 10. Dezember 2004), BBl. 2005, S. 1781 –<br />

1888 (S. 1800).<br />

2441 Schreiben des EMD an den Bundesrat vom 24. September 1970 (dem Schreibenden vorliegend); ausserdem<br />

HIRZEL, Ordnungsdienstauftrag, S. 118f.<br />

2442 HIRZEL, Ordnungsdienstauftrag, S. 119.<br />

2443 Protokoll der Sitzung des schweizerischen Bundesrates vom 25. September 1970 (dem Schreibenden vorliegend).<br />

2444 Der Bundesratsbeschluss wird vom Bundesamt für Zivilluftfahrt bis heute geheim gehalten; er wird zitiert<br />

nach WÜRMS, IMP und BUSIPO, S. 182.<br />

2445 Dazu das dringende, vertrauliche Schreiben des EMD an den Bundesrat vom 25. September 1970 (dem<br />

Schreibenden vorliegend); vgl. ausserdem Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung<br />

im Jahre 1970, S. 241; HANS RUDOLF KURZ, Hundert Jahre <strong>Schweiz</strong>er Armee, Thun 1978,<br />

S. 250; WÜRMS, IMP und BUSIPO, S. 149f.<br />

2446 Entsprechend gilt dieser Ordnungsdienst der Armee nach herrschender Meinung nicht als Bundesintervention;<br />

vgl. RAINER J. SCHWEIZER/GABRIELA KÜPFER, in: St. Galler Kommentar, Art. 52, Rz. 17 (in fine; e contrario).<br />

2447 Zitiert nach HIRZEL, Ordnungsdienstauftrag, S. 122; allerdings ist anzufügen, dass Hirzel, wie er auf S. 118 in<br />

Fn. 4 ausführte, keinerlei Auskünfte vom Zürcher Regierungsrat erhalten hatte.<br />

2448 HIRZEL, Ordnungsdienstauftrag, S. 124.<br />

2449 Nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über den Ordnungsdienst (vom 6. Dezember 1965), AS 1965, S. 1037 –<br />

1040 konnten die „Unterstellungsverhältnisse der eingesetzten Ordnungstruppen und Polizeikräfte (…) je nach den Umständen<br />

geregelt“ werden; HIRZEL, Ordnungsdienstauftrag, S. 124.

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